Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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höfe; es bedarf vielmehr auch einer anderweiten Organisation 
der Polizeigewalt, da gerade die Handhabung der Polizei 
am meisten den Einflüssen eines parteiischen Regiments ausgesetzt 
ist (Kr.-O. S. 104—106). 
Das Parteiregiment in der Polizeiverwaltung wird nun beseitigt: 
a) durch Abgabe des unteren Polizeidecernats an Ehren- 
beamte (Orts- und Amtsvorsteher), die vermöge ihrer socialen 
Macht und Selbständigkeit nach oben hin gegenüber dem Staats- 
beamtenthum und nach unten hin vermöge des Amtsauftrags (der 
staatlichen Anstellung) unabhängig sind (Kr.-O. S. 107); 
b) durch Schaffung einer zum Theil aus Ehrenbeamten be- 
stehenden collegialisch formirten Behörde, welche die wichtigeren 
oder einer besonderen Gefahr parteimässiger Behandlung aus- 
gesetzten Zweige der Polizei verwaltet (Kr.-O. S. 109 und 110). 
Die zu 2 und 3 entwickelten Gesichtspunkte haben das Ge- 
meinsame, dass beide Arten der „Selbstverwaltung“ eine partei- 
mässige Handhabung des Verwaltungsrechts verhindern sollen; 
beide fasst GNEIST unter dem Namen der obrigkeitlichen Selbst- 
verwaltung ®°) zusammen (Kr.-O. 8. 17 und 211). 
Es handelt sich hier um eine Ausübung staatlicher Befug- 
nisse durch Organe, welche eine Gewähr gegen eine parteiische 
Verwaltung bieten sollen; während aber die unter 2 gedachten 
Behörden nicht direkt die Verwaltung handhaben, sondern ledig- 
lich auf Anrufen der Betheiligten die Rechtmässigkeit von Ver- 
waltungshandlungen im Streitfalle prüfen, handelt es sich in 
dem zu 3 gedachten Falle um die Einschaltung neuer, besonders 
gearteter Organe in den bestehenden Behördenorganismus und 
zwar um Organe, welche zur unmittelbaren Thätigkeit in der Ver- 
waltung berufen sind. 
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8°) GneEist will selbstredend die sog. wirthschaftliche Selbstverwaltung 
nicht beseitigt wissen; vielmehr behandelt er dieselbe mit Recht als Aus- 
gangspunkt der Entwicklung des preuss. Rechts (Kr.-O. S. 19 fl... Hier 
bedarf es eines näheren Eingehens nicht.
	        
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