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höfe; es bedarf vielmehr auch einer anderweiten Organisation
der Polizeigewalt, da gerade die Handhabung der Polizei
am meisten den Einflüssen eines parteiischen Regiments ausgesetzt
ist (Kr.-O. S. 104—106).
Das Parteiregiment in der Polizeiverwaltung wird nun beseitigt:
a) durch Abgabe des unteren Polizeidecernats an Ehren-
beamte (Orts- und Amtsvorsteher), die vermöge ihrer socialen
Macht und Selbständigkeit nach oben hin gegenüber dem Staats-
beamtenthum und nach unten hin vermöge des Amtsauftrags (der
staatlichen Anstellung) unabhängig sind (Kr.-O. S. 107);
b) durch Schaffung einer zum Theil aus Ehrenbeamten be-
stehenden collegialisch formirten Behörde, welche die wichtigeren
oder einer besonderen Gefahr parteimässiger Behandlung aus-
gesetzten Zweige der Polizei verwaltet (Kr.-O. S. 109 und 110).
Die zu 2 und 3 entwickelten Gesichtspunkte haben das Ge-
meinsame, dass beide Arten der „Selbstverwaltung“ eine partei-
mässige Handhabung des Verwaltungsrechts verhindern sollen;
beide fasst GNEIST unter dem Namen der obrigkeitlichen Selbst-
verwaltung ®°) zusammen (Kr.-O. 8. 17 und 211).
Es handelt sich hier um eine Ausübung staatlicher Befug-
nisse durch Organe, welche eine Gewähr gegen eine parteiische
Verwaltung bieten sollen; während aber die unter 2 gedachten
Behörden nicht direkt die Verwaltung handhaben, sondern ledig-
lich auf Anrufen der Betheiligten die Rechtmässigkeit von Ver-
waltungshandlungen im Streitfalle prüfen, handelt es sich in
dem zu 3 gedachten Falle um die Einschaltung neuer, besonders
gearteter Organe in den bestehenden Behördenorganismus und
zwar um Organe, welche zur unmittelbaren Thätigkeit in der Ver-
waltung berufen sind.
ht
8°) GneEist will selbstredend die sog. wirthschaftliche Selbstverwaltung
nicht beseitigt wissen; vielmehr behandelt er dieselbe mit Recht als Aus-
gangspunkt der Entwicklung des preuss. Rechts (Kr.-O. S. 19 fl... Hier
bedarf es eines näheren Eingehens nicht.