Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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jeder Beziehung rechtlich feststehenden Ausgaben gelten soll; 
JELLINEK müsste sogar, vermöge seiner Annahme, dass die auf 
gesetzlichen Titeln ruhenden Ausgaben sämmtlich nur in diesen 
ihren Rechtsgrund haben, die Analogie auf alle Verwendungen 
für einen rechtlich feststehenden Zweck ausdehnen. Nach meiner 
Ansicht geht es allerdings zu weit, wenn in der That LABaAnD %) 
behauptet, dass die Regierung im Fall des nicht zu Stande ge- 
kommenen Etatgesetzes berechtigt und verpflichtet sei, alle 
staatsrechtlich nothwendigen Ausgaben zu leisten, wobei der von 
ihm anerkannte Unterschied zwischen den nur in Bezug auf den 
Rechtstitel und den auch der Höhe nach feststehenden Ausgaben 
lediglich für die Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung 
von Bedeutung sein soll. Die Regierung kann ohne besondere 
Ermächtigung nicht die Befugniss haben, das der Gesetzgebung, 
d. h. den gesetzgebenden Faktoren in verfassungsmässigem Zu- 
sarmmenwirken, gegebene Recht, die Höhe der nur hinsichtlich 
des Verwendungszweckes feststehenden Ausgaben zu bestimmen, 
nach ihrem einseitigen Ermessen — wenn auch unter Vorbehalt 
nachträglicher Prüfung durch die Volksvertretung — auszuüben; 
aus dem Bedürfniss des Staates kann sie ein solches Recht ebenso 
wenig ableiten wie die Befugniss, für rechtlich nicht feststehende 
(willkürliche) Zwecke faktisch nothwendige Ausgaben zu leisten ”). 
Auch bei dem Vorhandensein eines Nothfalls — und als solcher 
ist der Mangel eines Etatgesetzes zu betrachten ®) — hat die 
9) Staatsrecht III, 2, S. 371—373. 
®5) LaBanD (1. c. S. 373—374) tritt freilich auch für diese Befugniss ein. 
Wenn er sich hiefür auf die Analogie der ausseretatmässigen Ausgaben be- 
ruft, so muss ich entgegenhalten, dass ich auch ein Recht der Regierung, 
bei vorhandenem Etatgesetz für Zwecke, die nicht in demselben vorgesehen 
sind, Ausgaben zu machen, (in Ermangelung specieller gesetzlicher Bestim- 
mung) nicht anerkennen kann. 
%e) Richtig H. ScHhuLzE (Preuss. Staatsrecht II, S. 447; Lehrbuch des 
deutschen Staatsrechts I, S. 594), welcher jedoch, ähnlich wie LABAND, an- 
zunehmen scheint, dass die Regierung aus den Anforderungen des Staats- 
wohls unmittelbar Rechte ableiten könne.
	        
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