Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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ou correspondances”?). Die Gesetze vom 16. Juni 1793 und vom 
21. brumaire an V bestraften die militärische Spionage im Kriege 
mit dem Tode. Eingehendere Vorschriften trifft der code penal°) 
von 1810 über die crimes et delits contre la süret& exterieure de 
Etat in den Artikeln 75—85. Hier sind die Bestimmungen 
für die Zeit des Krieges von denen für die Zeit des Friedens 
auseinanderzuhalten. Zu ersteren gehört Art. 75: er bestraft das 
Waffentragen gegen Frankreich mit dem Tode. Mit gleicher 
Strafe belegt Art. 77 jede Verabredung mit dem Feinde zur 
Unterstützung desselben; schon der briefliche Verkehr, der diesen 
Erfolg hat, wird durch Art. 78 mit lebenslänglicher Freiheits- 
strafe bedroht. Der Tod trifft den, welcher feindliche Spione 
aufnimmt, Art. 83. Alle diese Bestimmungen setzen einen offenen 
oder wenigstens erklärten Krieg voraus. Ebenso die Vorschriften 
der französischen Strafgesetzbücher für das Land- und Seeheer 
vom 9. Juni 1857 und vom 4. Juni 1858, Art. 205—207 und 
263— 264: sie verbieten bei Todesstrafe die Verabredung mit dem 
Feinde zur Unterstützung desselben, den Verrath von Staats- 
geheimnissen und Plänen an denselben, das Einschleichen in An- 
lagen des Land- und Seeheeres im Interesse des Feindes, die 
Aufnahme von Spionen. Im Frieden anwendbar ist der Art. 76 
code p6nal, welcher die Verabredung mit einer fremden Macht, 
um sie zum Kriege gegen F'rankreich zu veranlassen, oder ihr 
hierzu die Mittel zu verschaffen, mit dem Tode bestraft. Der 
Art. 80 wendet sich gegen den Verrath gewisser Staatsgeheimnisse, 
nämlich eines Kriegs- oder Handelsunternehmens, zu Kriegs- wie 
zu Friedenszeiten, jedoch nur, wenn er durch den amtlichen Träger 
des Geheimnisses begangen wird. Die Art. 81 und 82 bestrafen 
die Auslieferung gewisser Pläne, nämlich von Befestigungen, Zeug- 
häusern, Häfen und Rheden, gleichviel wann und von wem be- 
gangen. 
Diese Bestimmungen zeigten sich als ungenügend. Am 11. März 
1886 brachten im Namen des damaligen Präsidenten der franzö- 
  
  
?) Ord. Louis XIII vom 14. April 1615. 
e) Vgl. hierzu CnauvEau AnoLpae et Faust Hfuız, Theorie du code 
penal II No. 821 ff.
	        
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