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ou correspondances”?). Die Gesetze vom 16. Juni 1793 und vom
21. brumaire an V bestraften die militärische Spionage im Kriege
mit dem Tode. Eingehendere Vorschriften trifft der code penal°)
von 1810 über die crimes et delits contre la süret& exterieure de
Etat in den Artikeln 75—85. Hier sind die Bestimmungen
für die Zeit des Krieges von denen für die Zeit des Friedens
auseinanderzuhalten. Zu ersteren gehört Art. 75: er bestraft das
Waffentragen gegen Frankreich mit dem Tode. Mit gleicher
Strafe belegt Art. 77 jede Verabredung mit dem Feinde zur
Unterstützung desselben; schon der briefliche Verkehr, der diesen
Erfolg hat, wird durch Art. 78 mit lebenslänglicher Freiheits-
strafe bedroht. Der Tod trifft den, welcher feindliche Spione
aufnimmt, Art. 83. Alle diese Bestimmungen setzen einen offenen
oder wenigstens erklärten Krieg voraus. Ebenso die Vorschriften
der französischen Strafgesetzbücher für das Land- und Seeheer
vom 9. Juni 1857 und vom 4. Juni 1858, Art. 205—207 und
263— 264: sie verbieten bei Todesstrafe die Verabredung mit dem
Feinde zur Unterstützung desselben, den Verrath von Staats-
geheimnissen und Plänen an denselben, das Einschleichen in An-
lagen des Land- und Seeheeres im Interesse des Feindes, die
Aufnahme von Spionen. Im Frieden anwendbar ist der Art. 76
code p6nal, welcher die Verabredung mit einer fremden Macht,
um sie zum Kriege gegen F'rankreich zu veranlassen, oder ihr
hierzu die Mittel zu verschaffen, mit dem Tode bestraft. Der
Art. 80 wendet sich gegen den Verrath gewisser Staatsgeheimnisse,
nämlich eines Kriegs- oder Handelsunternehmens, zu Kriegs- wie
zu Friedenszeiten, jedoch nur, wenn er durch den amtlichen Träger
des Geheimnisses begangen wird. Die Art. 81 und 82 bestrafen
die Auslieferung gewisser Pläne, nämlich von Befestigungen, Zeug-
häusern, Häfen und Rheden, gleichviel wann und von wem be-
gangen.
Diese Bestimmungen zeigten sich als ungenügend. Am 11. März
1886 brachten im Namen des damaligen Präsidenten der franzö-
?) Ord. Louis XIII vom 14. April 1615.
e) Vgl. hierzu CnauvEau AnoLpae et Faust Hfuız, Theorie du code
penal II No. 821 ff.