Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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nach deren Begehungsort heranzuziehen. Es ist zum Beispiel die 
Zeichnung eines Plans nicht da erfolgt, wo sich der abgezeichnete 
Gegenstand, sondern da, wo sich der Zeichner befindet: ein hart 
an der Grenze liegendes Vertheidigungswerk kann vom Auslande 
her aufgenommen werden. Festzuhalten ist obige Ansicht bei 
Mittheilung und Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen; nicht 
der Ort, an welchem der verrätherische Brief ankommt, nicht der 
Ort, an welchem das Geheimniss etwa durch die Zeitung zur 
allgemeinen Kenntniss gelangt, entscheidet, sondern nur der Ort, 
von welchem aus der Verräther den Brief abgesandt, das Ge- 
heimniss der Oeffentlichkeit übergeben hat. In gleicher Weise 
ist der Begehungsort von Theilnahmehandlungen festzustellen, 
unabhängig von dem der Hauptthat. Verschafft Jemand in 
Deutschland dem Spion falsche Pässe, um ihm das Eindringen 
in eine französische Festung zu ermöglichen, oder gewährt er 
dem entflohenen Verräther in Deutschland Unterkommen, so liegt 
der Begehungsort der Beihülfe, der Begünstigung in Deutsch- 
land, mag auch die Hauptthat selbst auf französischem Boden 
verübt sein. 
Es fragt sich, ob das Gesetz auf Handlungen, die im Aus- 
lande begangen sind, anwendbar ist. Das Spionagegesetz sagt über 
sein räumliches Herrschaftsgebiet nichts; es ist für Frankreich 
gegeben und auf die Kolonien ausgedehnt worden. Massgebend 
sind die Art. 5 und 7 des code d’instruction criminelle in ihrer 
Veränderung durch das Gesetz vom 27. Juni 1866. Leitendes 
Prinzip ist das Territorialitätsprinzip; Delikte, die in Frankreich 
und den Kolonien begangen sind, fallen unter das Spionagegesetz, 
mag der 'Thäter ein Franzose oder ein Ausländer sein. Für die 
im Auslande verübten Thaten machen die genannten Artikel einen 
Unterschied, ob sie crimes oder delits sind. Die Handlungen 
gegen das Spionagegesetz sind, wie noch zu zeigen, lediglich dölits. 
Diese werden aber, wenn sie von einem Ausländer im Auslande 
begangen sind, überhaupt nicht bestraft. Veröffentlicht ein Deutscher 
ein französisches Staatsgeheimniss in einer deutschen Zeitung, oder 
verschafft er sich aus der französischen Gesandtschaft geheime 
Schriftstücke, so wird er nicht bestraft. Allgemein sagt OLUNET
	        
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