Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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a. 2.0. 8. 392: „Pour nous, l’individu qui reste chez lui, s’abstient 
de toute incursion personnelle sur le territoire soumis & une autre 
puissance ne peut pas ötre, soit comme auteur principal, soit comme 
complice, consider& comme espion“. Begeht ein Franzose ein delit 
im Auslande, so ist seine Strafbarkeit zunächst davon abhängig, dass 
seine That auch in dem Lande, in dem er sie begangen hat, bestraft 
wird; sie muss in ihren wesentlichen Merkmalen sowohl unter das 
französische, als auch unter ein ausländisches Strafgesetz fallen, es 
genügt nicht, wenn nur eine analoge That im Auslande mit Strafe 
belegt ist (vgl. ORTOLAN, Elements du droit p&nal I No. 918 bis). 
Ein Franzose verräth in Deutschland ein französisches Staats- 
geheimniss. Das deutsche Strafgesetzbuch wendet sich zwar auch 
gegen eine derartige Handlung, nicht aber gegen dieselbe; denn es 
gehört zu deren Wesen, dass das verrathene Staatsgeheimniss ein 
französisches ist; nur solche, wie überhaupt nur Rechtsgüter des 
französischen Staatswesens, schützt das Spionagegesetz; diese 
finden aber bei uns keinen strafrechtlichen Schutz. Ein in Deutsch- 
land wohnender Franzose giebt dem Spion die Werkzeuge zur 
Aufnahme eines Festungsplans.. Auch das deutsche Strafgesetz- 
buch sieht hierin einen Akt der Theilnahme, bestraft ihn aber 
nicht, da es die Hauptthat nicht straf. Der Franzose wird da- 
nach auch nicht von dem Spionagegesetz betroffen. — Ein in 
Deutschland wohnender Franzose nimmt den entflohenen Ver- 
räther auf oder birgt die ausgelieferte Urkunde. Das deutsche 
Strafgesetzbuch erblickt hierin eine Begünstigung; dieselbe ist 
zwar ein selbständiges Delikt, setzt aber ihrer Natur nach zu 
ihrer Bestrafung ein nach deutschem Strafrechte strafbares Ver- 
brechen oder Vergehen voraus. Dies ist hier nicht vorhanden, 
der Franzose bleibt straflos.. Auch wenn die Handlung in einem 
Lande verübt ist, welches eine Strafrechtspflege nicht besitzt, wie 
es bei der nicht civilisirten Umgebung der französischen Kolonien 
der Fall sein kann, bleibt der Thäter strafles. Das Ergebniss 
ist: das Spionagegesetz findet keine Anwendung auf Handlungen, 
die im Auslande begangen sind, sei es von einem Ausländer, sei 
es von einem Franzosen. Dies ist eine Lücke des Gesetzes, 
wenigstens insofern selbst der F'ranzose nicht zur Strafe gezogen
	        
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