Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Regierung nur diejenigen ausserordentlichen Befugnisse, welche 
ihr durch die Rechtsordnung für einen solchen Fall gegeben 
sind’). Wohl aber ist die Regierung befugt, beziehungsweise 
verpflichtet, diejenigen rechtlich nothwendigen Ausgaben, deren 
Höhe gesetzlich feststeht, auch bei mangelndem Etatgesetz zu 
leisten; denn die Befugniss, diese Ausgaben zu machen, wird, 
wie oben dargelegt ist, nicht durch das Etatgesetz begründet, 
sondern beruht, ebenso wie das Recht zur Erhebung der aus 
permanenten Quellen fliessenden Einnahmen, unmittelbar auf einem 
ausserhalb des Etatgesetzes liegenden Rechtstitel; der Mangel 
eines Etatgesetzes hebt daher auch die Rechtspflicht der Volksver- 
tretung, diese Posten als rechtmässig verausgabte anzuerkennen, 
nicht auf. Dagegen diejenigen von der Regierung ohne Etatgesetz 
geleisteten Ausgaben, welche einer vorgängigen „Bewilligung“ durch 
das Etatgesetz bedürfen, können, wie JELLINEK (8. 305 ff.) mit 
Recht ausführt, nur durch ein Indemnitätsgesetz legalisirt werden. 
4. Während der beiden letzten Jahrzehnte sind in der deutschen 
Staatsrechtswissenschaft die auf den Abschluss (respektive die Gül- 
tigkeit und Wirksamkeit) der Staatsverträge bezüglichen Normen 
des constitutionellen Staatsrechts kaum in geringerem Masse als 
die Sätze des constitutionellen Budgetrechts Gegenstand vielfacher 
und lebhafter principieller Erörterung gewesen. Die Hauptfrage 
ist, ob den Beschränkungen, welche der Staatsregierung in Betreff 
der Verträge mit anderen Staaten durch zahlreiche Verfassungen 
gesetzt sind, nur staatsrechtliche. oder auch völkerrecht- 
liche Bedeutung zukommt °®). Die erstere Ansicht, von GNEIST 
9) Wenn man annehmen wollte, dass die Regierung kraft ihrer allge- 
meinen Stellung berechtigt und verpflichtet sei, im Falle eines Nothstandes 
die erforderlichen Anordnungen zu treffen, dann müsste man z. B. der 
deutschen Reichsregierung, obgleich die Reichsverfassung keine dem Art. 63 
der preussischen Verfassung analoge Bestimmung enthält, ein generelles 
Recht zum Erlass von Nothverordnungen vindiciren. 
®8) Für denjenigen, der die Existenz eines Völkerrechts überhaupt nicht 
anerkennt, fällt allerdings diese Frage hinweg. 
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