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Delikten festzustellen, ist aber wegen der gleichen Bestrafung nur
von geringer praktischer Bedeutung.
Der Art. 9 handelt von der Theilnahme. Unter complicite
versteht der code p@nal nicht einen einheitlichen Begriff, sondern
zählt hierunter in Art. 60 verschiedene Akte der Betheiligung
auf, insbesondere provoquer, procurer les armes, aider ou assister
l’auteur, Handlungen, die sich im Allgemeinen mit unserer An-
stiftung und Hülfeleistung decken; die Art. 61 und 62 sowie
Spezialbestimmungen fügen für gewisse Delikte noch Akte hinzu,
die nach deutschem Strafrecht als Begünstigung erscheinen. Der-
artige Thatbestände stellt auch der Art. 9 des Spionagegesetzes
auf und als complicite unter Strafe. Als complice soll jeder er-
achtet werden, der, obwohl er die Absichten der Thäter kennt,
denselben ein Unterkommen, einen Zufluchts- oder Versammlungs-
ort verschafft, oder der wissentlich die Gegenstände des Deliktes
oder die Werkzeuge verbirgt, bevor oder nachdem dieselben zur
Begehung der That gedient haben. Die Verschaffung eines Unter-
kommens, Versammlungs- oder Zufluchtsortes wurde bei Delikten
gegen die öffentliche Sicherheit schon nach Art.61 des code p£Enal
als Theilnahme — dieser Ausdruck dürfte der complicit& am
nächsten stehen — betrachtet, jedoch nur wenn sie gewohnheits-
mässig geleistet war; diese Beschränkung lässt das Spionagegesetz
fallen. Die Aufnahme von Spionen zu Kriegszeiten ist schon
durch Art. 83 code p@nal als besonderes Verbrechen mit dem
Tode bedroht. Die Verschaffung von Unterkommen kann im
eigenen wie im fremden Hause erfolgen, nur nicht in dem des
Aufgenommenen, insofern man demselben nicht verschaffen kann,
was er schon hat; daher macht sich die Ehefrau, die ihren Mann
in die eheliche Wohnung einlässt, nicht der Theilnahme schuldig.
Nur die Aufnahme der auteurs des delits, nicht auch die der
Theilnehmer, ist strafbar. Die Bergung der Gegenstände des
Deliktes wurde schon allgemein durch Art. 62 code p£Enal bestraft;
der Art. 9 wendet sich ebenso gegen die der Werkzeuge; gedacht
ist etwa an die erschlichenen Urkunden, an die gefertigten Pläne,
an die Verkleidung, an Zeichen-Utensilien. — Beide Arten der
Theilnahme können vor wie nach Verübung der Hauptthat ge-