Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Delikten festzustellen, ist aber wegen der gleichen Bestrafung nur 
von geringer praktischer Bedeutung. 
Der Art. 9 handelt von der Theilnahme. Unter complicite 
versteht der code p@nal nicht einen einheitlichen Begriff, sondern 
zählt hierunter in Art. 60 verschiedene Akte der Betheiligung 
auf, insbesondere provoquer, procurer les armes, aider ou assister 
l’auteur, Handlungen, die sich im Allgemeinen mit unserer An- 
stiftung und Hülfeleistung decken; die Art. 61 und 62 sowie 
Spezialbestimmungen fügen für gewisse Delikte noch Akte hinzu, 
die nach deutschem Strafrecht als Begünstigung erscheinen. Der- 
artige Thatbestände stellt auch der Art. 9 des Spionagegesetzes 
auf und als complicite unter Strafe. Als complice soll jeder er- 
achtet werden, der, obwohl er die Absichten der Thäter kennt, 
denselben ein Unterkommen, einen Zufluchts- oder Versammlungs- 
ort verschafft, oder der wissentlich die Gegenstände des Deliktes 
oder die Werkzeuge verbirgt, bevor oder nachdem dieselben zur 
Begehung der That gedient haben. Die Verschaffung eines Unter- 
kommens, Versammlungs- oder Zufluchtsortes wurde bei Delikten 
gegen die öffentliche Sicherheit schon nach Art.61 des code p£Enal 
als Theilnahme — dieser Ausdruck dürfte der complicit& am 
nächsten stehen — betrachtet, jedoch nur wenn sie gewohnheits- 
mässig geleistet war; diese Beschränkung lässt das Spionagegesetz 
fallen. Die Aufnahme von Spionen zu Kriegszeiten ist schon 
durch Art. 83 code p@nal als besonderes Verbrechen mit dem 
Tode bedroht. Die Verschaffung von Unterkommen kann im 
eigenen wie im fremden Hause erfolgen, nur nicht in dem des 
Aufgenommenen, insofern man demselben nicht verschaffen kann, 
was er schon hat; daher macht sich die Ehefrau, die ihren Mann 
in die eheliche Wohnung einlässt, nicht der Theilnahme schuldig. 
Nur die Aufnahme der auteurs des delits, nicht auch die der 
Theilnehmer, ist strafbar. Die Bergung der Gegenstände des 
Deliktes wurde schon allgemein durch Art. 62 code p£Enal bestraft; 
der Art. 9 wendet sich ebenso gegen die der Werkzeuge; gedacht 
ist etwa an die erschlichenen Urkunden, an die gefertigten Pläne, 
an die Verkleidung, an Zeichen-Utensilien. — Beide Arten der 
Theilnahme können vor wie nach Verübung der Hauptthat ge-
	        
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