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nage dienen sollte. Auch der rechtlich gleichgültige Zweck ent-
schuldigt nicht, z. B. Aufnahme des verwundeten Spions zur Pflege,
dieselbe müsste denn von der — gebotenen — Anzeige an die
Behörde begleitet sein. Fraglich ist, ob die Aufnahme des Thäters
durch nahe Angehörige, wenn sie erfolgt, um ihn der Bestrafung
zu entziehen, straflos bleibt. Für das deutsche Strafrecht wird
dies von den oben genannten Kommentatoren verneint. CHAUVEAU
ADOoLPHE et FAustın HELIE berühren die Frage für die Aufnahme
von Spionen, entscheiden sie aber nicht (vgl. a.a. O.I No. 214).
Der Art. 248 code p£@nal stellt die Bergung des Thäters nach
Begehung eines „Verbrechens“ als besonderes Delikt unter Strafe
und nimmt hiervon gewisse nahe Angehörige aus. An sich stände
nichts im Wege, da hierdurch ein Grundgedanken zum Ausdruck
gebracht ist, diesen auch im Falle eines „Vergehens“ anzuwenden,
wenn hier ebenso wie beim Verbrechen die Aufnahme des Thäters
allgemein unter Strafe gestellt wäre. Dies ist nicht der Fall. Durch
besondere Strafbestimmung ist im Spionagegesetz die Aufnahme
des Thäters nach Begehung des „delit“ bedroht, und zwar nicht
mit der Strafe des Art. 248, sondern mit der Behandlung „comme
complice*. Daher erscheint auch eine Anwendung der im Art. 248
gegebenen Ausnahme nicht zulässig, die Aufnahme durch nahe
Angehörige ist strafbar. — Der Theilnehmer wird nach Art. 59
code pönal so bestraft, wie wenn er selbst der Thäter des Deliktes
wäre, an dem er theilgenommen. Seine Bestrafung richtet sich
nach den objektiven Merkmalen der That, nicht nach den sub-
jektiven Beziehungen des Thäters. Ist die Ausführung des De-
liktes gar nicht begonnen, so bleibt z. B. derjenige, in dessen
Hause die Verabredung erfolgte, straflos. Verschafft jemand,
der zur Aufnahme von Plänen in der Nähe einer Festung ermäch-
tigt ist, einem Anderen, der, wie er weiss, diese Befugniss nicht
hat, die Malutensilien, so wird auch er nach Art. 6 des Gesetzes
bestraft. Andererseits fällt der Nicht-Beamte, welcher die von
einem Beamten verrathenen Schriftstücke in Verwahrung nimmt,
unter Art. 2, der Thäter unter die härtere Bestimmung des Art. 1.
So kann der Theilnehmer höher als der Hauptthäter bestraft
werden, seine Bestrafung setzt überhaupt nicht die des letzteren