Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

— 41 — 
nage dienen sollte. Auch der rechtlich gleichgültige Zweck ent- 
schuldigt nicht, z. B. Aufnahme des verwundeten Spions zur Pflege, 
dieselbe müsste denn von der — gebotenen — Anzeige an die 
Behörde begleitet sein. Fraglich ist, ob die Aufnahme des Thäters 
durch nahe Angehörige, wenn sie erfolgt, um ihn der Bestrafung 
zu entziehen, straflos bleibt. Für das deutsche Strafrecht wird 
dies von den oben genannten Kommentatoren verneint. CHAUVEAU 
ADOoLPHE et FAustın HELIE berühren die Frage für die Aufnahme 
von Spionen, entscheiden sie aber nicht (vgl. a.a. O.I No. 214). 
Der Art. 248 code p£@nal stellt die Bergung des Thäters nach 
Begehung eines „Verbrechens“ als besonderes Delikt unter Strafe 
und nimmt hiervon gewisse nahe Angehörige aus. An sich stände 
nichts im Wege, da hierdurch ein Grundgedanken zum Ausdruck 
gebracht ist, diesen auch im Falle eines „Vergehens“ anzuwenden, 
wenn hier ebenso wie beim Verbrechen die Aufnahme des Thäters 
allgemein unter Strafe gestellt wäre. Dies ist nicht der Fall. Durch 
besondere Strafbestimmung ist im Spionagegesetz die Aufnahme 
des Thäters nach Begehung des „delit“ bedroht, und zwar nicht 
mit der Strafe des Art. 248, sondern mit der Behandlung „comme 
complice*. Daher erscheint auch eine Anwendung der im Art. 248 
gegebenen Ausnahme nicht zulässig, die Aufnahme durch nahe 
Angehörige ist strafbar. — Der Theilnehmer wird nach Art. 59 
code pönal so bestraft, wie wenn er selbst der Thäter des Deliktes 
wäre, an dem er theilgenommen. Seine Bestrafung richtet sich 
nach den objektiven Merkmalen der That, nicht nach den sub- 
jektiven Beziehungen des Thäters. Ist die Ausführung des De- 
liktes gar nicht begonnen, so bleibt z. B. derjenige, in dessen 
Hause die Verabredung erfolgte, straflos. Verschafft jemand, 
der zur Aufnahme von Plänen in der Nähe einer Festung ermäch- 
tigt ist, einem Anderen, der, wie er weiss, diese Befugniss nicht 
hat, die Malutensilien, so wird auch er nach Art. 6 des Gesetzes 
bestraft. Andererseits fällt der Nicht-Beamte, welcher die von 
einem Beamten verrathenen Schriftstücke in Verwahrung nimmt, 
unter Art. 2, der Thäter unter die härtere Bestimmung des Art. 1. 
So kann der Theilnehmer höher als der Hauptthäter bestraft 
werden, seine Bestrafung setzt überhaupt nicht die des letzteren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.