Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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in seinem bekannten Gutachten über die Auslegung des Artikels 48 
der preussischen Verfassungs-Urkunde °°) klar formulirt, hat ins- 
besondere LABanp’s !%%) und GEORG Mever’s !!) Unterstützung 
erhalten ; die entgegengesetzte Auffassung, in ausführlicher Polemik 
gegen GNEIST von ERNST MEIER !2) begründet, zählt unter ihren 
Vertretern H. ScHuLzE!%), UnGErR!'%), PROEBST!®), v. SARWEY!P®). 
und auch JELLINEK (8. 341 ff., bes. S. 345—359) schliesst sich 
derselben, mit theilweise neuer Argumentation, an. 
Der Gegensatz zwischen den beiden Theorieen hat aber all- 
mählich, durch fortschreitende Klarstellung beziehungsweise durch 
Modifikationen derselben, viel von der ursprünglichen Schärfe 
verloren. Wenn GNEIST seine, zunächst auf das englische Staats- 
recht gestützte, Ansicht als die allein den Principien des Völker- 
rechts und des constitutionellen Staatsrechts entsprechende darzu- 
thun suchte 197), so wird doch jetzt von beiden Seiten !°®) anerkannt, 
9) Commissionsbericht in den Drucksachen des preussischen Hauses 
der Abgeordneten, 10. Legislaturperiode, 2. Session 1868, Nr. 236 (abge- 
druckt in der sogleich anzuführenden Schrift E. MEıer’s, S. 339 fi.). 
100) Staatsrecht 1. Aufl., IL, S. 160 ff.; 2. Aufl, I, S. 634 ff. Vgl. auch 
LasBann’s Erörterung in Marquardsen’s Handbuch II, 1, S. 109 ff. 
101) Lehrb. des deutschen Staatsrechts, 2. Aufl., S. 557 ff. und 563. — 
Für das preussische Staatsrecht kommt zu dem gleichen Resultate v. RÖNne, 
l. c. 4. Aufl, I, S. 690 fi. Die entgegengesetzte Theorie vertritt derselbe 
in seiner Darstellung des deutschen Reichsstaatsrechts 2, Aufl., II,2, S. 298 ff. 
(bes. S. 802). 
102) In seiner vortrefflichen Monographie „Ueber den Abschluss von 
Staatsverträgen* 1874. 
108) Preuss. Staatsrecht II, S. 826 ff.; Leehrb. d. deutsch. Staatsrechts II, 
S. 326. fl., bes. S. 330. 
104) In Grünhut’s Zeitschr. Bd. VI, S. 349 ff., bes. S. 351. 
106) In Hirth’s Annalen 1882, S. 292 ff., bes. S. 302, 313, 320 ff. (vgl. 
aber auch S. 326). 
100) Staatsrecht des Königreichs Württemberg II, S. 90 ff. 
107) Die Behauptung Prösr’s (l. c. S. 267—268), dass GNEIST einen 
allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts nicht aufgestellt habe, scheint mir 
unrichtig zu sein. GNEIST nimmt vielmehr an, dass dasjenige, was er als 
„normalen“ (also immerhin positivrechtliche Abweichungen nicht unbedingt 
ausschliessenden) Grundsatz des constitutionellen Staatsrechts betrachtet,
	        
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