Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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den Erwerb eine Strafe gesetzt, so ist naturgemäss der zufällige 
wie der gebotene auszunehmen. Schon hierdurch erlangt das 
se procurer eine andere Bedeutung als im Art. 2, wo es nicht 
auf den Erwerb, sondern auf die Auslieferung des erlangten 
Schriftstückes ankam; wer eine Urkunde in den Papieren seines 
Erblassers, in dem Pulte seines Amtsvorgängers findet und an 
sich nimmt, wer sie dem fliehenden Verräther entreisst, ist, auch 
wenn er selbst nicht zur Kenntnissnahme befugt ist, nicht straf- 
bar. Andererseits kommt es auf die Art des Erwerbes nicht an, 
ob er durch Diebstahl, Bestechung, Betrug, oder Bitten, Ueber- 
redung, verbunden mit einer Pflichtwidrigkeit des Gebers, erfolgt; 
hier kann ein zweites Delikt mit dem gegen das Spionagegesetz 
ideell konkurriren. — Nicht unter das se procurer des Art. 3 
fällt die eigene Anfertigung von Plänen, da dieselbe durch Art. 
5 und 6 unter besondere ‚Strafe gestellt ist. Nur der Erwerb 
der Schriftstücke selbst, nicht auch die unbefugte Kenntniss- 
nahme ist bedroht; hier tritt ergänzend der Art. 5 Abs. 2 ein, 
welcher das Einsammeln wichtiger Nachrichten mit Strafe belegt. 
— Der Zweck des Erwerbes wird meist der sein, das Schriftstück 
zn verrätherischen Handlungen zu benutzen, insofern wird das 
Delikt häufig mit dem des Verrathes konkurriren; dass die Ver- 
rathsabsicht keineswegs Voraussetzung des Deliktes ist, ist bereits 
im allgemeinen Theile hervorgehoben; auch wer sich die Urkunde 
aus Neugierde, aus wissenschaftlichem oder künstlerischem In- 
teresse, oder, um sie zu zerstören, verschafft, ist strafbar. Ebenso 
ist gleichgültig, ob man es thut, um sie zu behalten, oder um sie 
alsdann einem Anderen zur Benutzung auszuhändigen. Wesent- 
lich ist nur die Absicht, sie zunächst für sich selbst erwerben zu 
wollen; daher fällt z. B. der, welcher eine Urkunde lediglich in 
Verwahrung nimmt, nicht unter Art. 3, er ist nur Gehülfe nach 
Art. 9 des Gesetzes. — Die Strafe betrug nach dem Regierungs- 
entwurf 6 Monate bis 2 Jahre Gefängniss und 300—2000 frcs.; 
sie ist von der Kommission auf 3 Jahre bezw. 3000 frcs. im Höchst- 
betrage erhöht worden. 
Der zweite Theil des Gesetzes wendet sich gegen die Spionage 
im Frieden, und zwar gegen die Auskundschaftung des Staats-
	        
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