Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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gebietes und seiner militärischen Anlagen. Dieser Abschnitt ist 
der wichtigste des Gesetzes, er hat demselben den Namen gegeben 
und die Bedeutung verschafft, welche es sowohl in Frankreich, 
als besonders im Auslande erlangt hat. Das Gesetz hat nämlich 
mit jenen Bestimmungen einen Weg betreten, der in gleicher 
Weise bisher weder vom code pe@nal, noch von einer anderen 
Gesetzgebung !”) eingeschlagen worden ist. Da wirft sich die Frage 
auf, ob eine Spionage im Frieden begrifflich denkbar, und ob sie 
rechtlich mit Strafe zu belegen ist. Die Spionage !°) ist die im 
Interesse eines Staates heimlich oder betrüglich in dem Gebiete 
eines anderen Staates erfolgte Auskundschaftung von Zuständen 
des letzteren, welche für den Krieg von Bedeutung sind. Diese 
Spionage wird vornehmlich als Mittel zur Kriegführung benutzt, 
ist aber ihrem Begriffe nach keineswegs auf die Zeit des Krieges 
beschränkt. Aber warum ist sie im Frieden nur vereinzelt mit 
Strafe bedroht? So lange die Völker miteinander im Frieden 
leben, liegt es in ihrem gemeinsamen Interesse, einen möglichst 
regen und ungehinderten Verkehr ihrer Angehörigen herbei- 
zuführen; im allseitigen Ringen nach Civilisation theilen sie sich 
einander ihre Hülfsmittel, Erfindungen, Erzeugnisse, Erfahrungen, 
Ideen mit. Dieser Zustand wird jedoch von Zeit zu Zeit durch 
Kriege unterbrochen. Je vorsichtiger ein Volk ist, desto mehr 
sucht es schon im Frieden sich für einen künftigen Krieg zu 
rüsten; hier gilt es auch, die Mittel seiner Nachbaren und etwaigen 
Feinde nach Möglichkeit kennen zu lernen; dies zu verhindern, 
ist wiederum Sache des fremden Staates. So gerathen zwei In- 
teressen miteinander in Widerspruch, das eine, gerichtet darauf, 
zur gegenseitigen Förderung seine Einrichtungen auch dem Aus- 
lande mitzutheilen, das andere, dieselben vor Auskundschaftung 
durch Fremde zu bewahren. Jedes Interesse für sich allein ver- 
folgt führt zu nachtheiligen Konsequenzen. Gewährt man den 
Ausländern beliebigen Einblick in die Einrichtungen des Staates, 
17) Das deutsche St.-G.-B. $ 860 Z, 1 bestraft die unermächtigte Auf- 
nabme und Veröffentlichung von Festungsplänen als Uebertretung. 
18) cfr. HEFFTeR, Europäisches Völkerrecht, S. 480; von Kauprz’ Jahr- 
bücher 1815, S. 69; so ähnlich die internationale Konferenz zu Brüssel 1874 
bei CLuner $. 891 a. a. O. und dessen Bemerkungen ebendaselbst 8. 401 fl.
	        
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