Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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so schadet man sich für den Fall eines Krieges. Gewisse, beson- 
ders militärische Einrichtungen müssen vor Zutritt und Kenntniss- 
nahme durch Ausländer gehütet werden, diese selbst aber, wenn 
bei ihrem Vorgehen feindselige und verrätherische Absichten offen- 
bar werden, wegen Spionage zur Verantwortung gezogen werden. 
Die Bestrafung derselben erscheint daher auch zu Friedenszeiten 
berechtigt, Bestimmungen hierüber würden sich ebenfalls für unser 
Strafrecht empfehlen. Eine allzustarke Betonung des entgegen- 
gesetzten Interesses führt am Ende dazu, Fremde überhaupt vom 
Betreten des Landes auszuschliessen. Das französische Spionage- 
gesetz suchte einen Mittelweg einzuschlagen. Betrachten wir 
zunächst die einzelnen Bestimmungen. 
Die Nothwendigkeit derselben hat GADAUD in seinem Berichte 
mit folgenden Worten begründet: „Des &trangers, des individus 
dissimulant, sous un deguisement leurs noms, qualit&, profession, 
nationalite, parcourent la France, l&vent des plans, prennent des 
croquis, se livrent & toute une serie d’operations d’autant plus 
dangereuses que les d&couvertes modernes les rendent plus faciles, 
interrogent les nationaux et recueillent, sans que nous ayons lögale- 
ment rien & dire, des renseignement qui interessent au plus haut 
degr& la defense du territoire“. Das Spionagegesetz schützt in 
den Art. 5—7 zwei Rechtsgüter, einmal militärische Anlagen und 
deren Umgebung, ferner das ganze Staatsgebiet. Der Art. 5 
nennt une place forte, un poste, un navire de l’Etat ou un 6tablis- 
sement militaire ou maritime, dieselben der Art. 6 nur mit Ueber- 
gehung des Staatsschiffes, welches in die dortige Vorschrift nicht 
passen würde; der Art. 7 spricht allgemein von ouvrages de döfense, 
hat aber dieselben Anlagen im Sinne. Gedacht ist insbesondere 
an Bauten, die zu Kriegszwecken dienen, Befestigungen, Kriegs- 
schiffe, Häfen, Werften, Rheden, Baracken, Zeughäuser, Magazine, 
Kasernen, sowie militärische Standquartiere, feste Plätze, Besatz- 
ungen. 
Diese werden im Art. 5 Abs. 1 vor Einschleichen geschützt; 
gemeint ist wohl nur das körperliche Eindringen; die Bestimmung 
ist aber analog auf den anzuwenden, der sich im Luftballon über 
eine Festung erhebt, um diese von hier aus zu besichtigen. Nur
	        
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