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so schadet man sich für den Fall eines Krieges. Gewisse, beson-
ders militärische Einrichtungen müssen vor Zutritt und Kenntniss-
nahme durch Ausländer gehütet werden, diese selbst aber, wenn
bei ihrem Vorgehen feindselige und verrätherische Absichten offen-
bar werden, wegen Spionage zur Verantwortung gezogen werden.
Die Bestrafung derselben erscheint daher auch zu Friedenszeiten
berechtigt, Bestimmungen hierüber würden sich ebenfalls für unser
Strafrecht empfehlen. Eine allzustarke Betonung des entgegen-
gesetzten Interesses führt am Ende dazu, Fremde überhaupt vom
Betreten des Landes auszuschliessen. Das französische Spionage-
gesetz suchte einen Mittelweg einzuschlagen. Betrachten wir
zunächst die einzelnen Bestimmungen.
Die Nothwendigkeit derselben hat GADAUD in seinem Berichte
mit folgenden Worten begründet: „Des &trangers, des individus
dissimulant, sous un deguisement leurs noms, qualit&, profession,
nationalite, parcourent la France, l&vent des plans, prennent des
croquis, se livrent & toute une serie d’operations d’autant plus
dangereuses que les d&couvertes modernes les rendent plus faciles,
interrogent les nationaux et recueillent, sans que nous ayons lögale-
ment rien & dire, des renseignement qui interessent au plus haut
degr& la defense du territoire“. Das Spionagegesetz schützt in
den Art. 5—7 zwei Rechtsgüter, einmal militärische Anlagen und
deren Umgebung, ferner das ganze Staatsgebiet. Der Art. 5
nennt une place forte, un poste, un navire de l’Etat ou un 6tablis-
sement militaire ou maritime, dieselben der Art. 6 nur mit Ueber-
gehung des Staatsschiffes, welches in die dortige Vorschrift nicht
passen würde; der Art. 7 spricht allgemein von ouvrages de döfense,
hat aber dieselben Anlagen im Sinne. Gedacht ist insbesondere
an Bauten, die zu Kriegszwecken dienen, Befestigungen, Kriegs-
schiffe, Häfen, Werften, Rheden, Baracken, Zeughäuser, Magazine,
Kasernen, sowie militärische Standquartiere, feste Plätze, Besatz-
ungen.
Diese werden im Art. 5 Abs. 1 vor Einschleichen geschützt;
gemeint ist wohl nur das körperliche Eindringen; die Bestimmung
ist aber analog auf den anzuwenden, der sich im Luftballon über
eine Festung erhebt, um diese von hier aus zu besichtigen. Nur