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dass das Völkerrecht für die Frage keine massgebende Lösung
enthält und dass die Verfassungen der constitutionellen Staaten,
soweit sie dieselbe beantworten, verschiedenen Systemen folgen.
Während ferner E. Meier !°°) annahm, dass überall, wo die völker-
rechtliche Gültigkeit des Vertrages von der Zustimmung der
Volksvertretung abhängig ist, letztere an dem Vertragsabschlusse
selbst theilnehme, darf jetzt wohl als communis opinio!!) gelten, dass
wenigstens in der constitutionellen Monarchie das Staatsoberhaupt
allein zum Abschluss von Staatsverträgen legitimirt und nur hin-
sichtlich der Ausübung dieses Rechts möglicherweise durch das
Erforderniss der Zustimmung der Volksvertretung beschränkt ist.
Die Vertreter der Ansicht, dass, wo die parlamentarische Zu-
stimmung für die Gültigkeit von Staatsverträgen verfassungs-
mässiges Erforderniss ist, darunter auch die völkerrechtliche
Gültigkeit dieser Vorträge zu verstehen sei, geben doch grossen-
theils zu, dass, in Ermangelung gegentheiliger Bestimmung,
vorherige Einholung des Consenses der Volksvertretung nicht
durchaus erforderlich sei!!!) Andererseits hat LaBanp 11°)
für das deutsche Reichsstaatsrecht die — allerdings von ihm
nicht erwiesene !!%) — Behauptung aufgestellt, dass der Kaiser,
wenngleich nur die staatsrechtliche Vollziehbarkeit gewisser von
ihm abgeschlossener Verträge von der Zustimmung des Bun-
ebenso den Bedürfnissen des Staatenverkehrs und den daraus sich ergebenden
„völkerrechtlichen Gesichtspunkten“ allein angemessen sei (vgl. das Gutachten
bei E. Meier, $. 342-343, 349—350, 354, 362, 365).
108) Vgl. insbes. einerseits E. MEıEr, Vorwort S. VIII, und Prösst,
S. 274; andererseits LAaBAnn, Staatsrecht, 2. Aufl., I, S. 634—637.
100) Vgl.die von JELLINEK, 8.343, Anm.5 citirten Aeusserungen E. MEıEr’s,
sowie dessen Vorwort, S. VIII—IX.
110) Begründet ist dieselbe hauptsächlich durch die Ausführungen Unger’s,
l. c. $S. 352— 354.
111) So insbes. UNngER, 1. c. S. 854—355 und Prössrt, 1. c. S. 310 fi.
112) Staatsrecht 1. Aufl, DI, S. 169—170; 2. Aufl., I, S. 642—643.
118) Die von LABAnD geltend gemachten Argumente charakterisiren sich
m. E. nur als politische Erwägungen.