— 48 —
das betrügerische Eindringen wird bestraft, und zwar, wenn es
erfolgt ist im Schutze einer Verkleidung, unter falschem Namen,
unter Verheimlichung des Standes, Berufes, der Staatsangehörig-
keit. Es soll Jeder, der z. B. eine Festung betreten will, auf
Befragen wahrheitsgetreu angeben, wer, was und woher er ist,
damit verdächtige Personen ausgeschlossen werden können. Dies
werden hauptsächlich Ausländer zu befürchten haben, da dieselben
am ehesten der Spionage verdächtig erscheinen können. Aus
diesem Artikel war der Deutsche KıLıan angeklagt, weil er sich
bei seinem Aufenthalte in den Alpenfestungen den ihm angeblich
nicht zukommenden Namen „von Hohenburg“ beigelegt hatte, und
sich als Oesterreicher, und zwar als Sprachlehrer, ausgegeben
haben sollte; wegen dieses Punktes wurde er freigesprochen. Die
Strafe des Artikels ist 1—5 Jahre Gefängniss und 1000—5000 frcs.
Geldstrafe.
Jene militärischen Anlagen werden schon vor Annäherung
geschützt. Der Artikel 7 bestraft das Ueberschreiten der Vor-
mauern, Schanzpfähle und anderen Umzäunungen, die auf militäri-
schem Boden errichtet sind, sowie das Uebersteigen der Mauer-
mäntel und Böschungen der Befestigungen. Die Annäherung wird,
wie das Gesetz besonders hervorhebt, nur als Mittel zur Aus-
kundschaftung bestraft. Die Natur jener Handlungen zeigt, dass
insbesondere an ein heimliches Vorgehen gedacht ist. Die Strafe
ist 6 Tage bis 6 Monate Gefängniss und 16 bis 100 fres. Geld-
strafe.
Nicht nur jene Anlagen, sondern auch deren Umgebungen
werden vor Auskundschaftung geschützt; der Artikel 6 wendet
sich gegen eine bestimmte Art derselben, gegen die Aufnahme
von Plänen in einer Entfernung von 10000 Metern. Der Regierungs-
entwurf wollte nur die Zeichnung von Gegenständen, die für die
Landesvertheidigung von Wichtigkeit sind, treffen. Die Kommission
hat diese Beschränkung gestrichen: auf die Bedeutung des auf-
genommenen Gegenstandes kommt es nicht an; ebensowenig, ob
es sich um Theile der Befestigungen selbst, oder um die sie um-
gebende Oertlichkeit handelt. Die Kommission hat besonders
hervorgehoben, dass die Entfernung von den Aussenwerken der