Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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das betrügerische Eindringen wird bestraft, und zwar, wenn es 
erfolgt ist im Schutze einer Verkleidung, unter falschem Namen, 
unter Verheimlichung des Standes, Berufes, der Staatsangehörig- 
keit. Es soll Jeder, der z. B. eine Festung betreten will, auf 
Befragen wahrheitsgetreu angeben, wer, was und woher er ist, 
damit verdächtige Personen ausgeschlossen werden können. Dies 
werden hauptsächlich Ausländer zu befürchten haben, da dieselben 
am ehesten der Spionage verdächtig erscheinen können. Aus 
diesem Artikel war der Deutsche KıLıan angeklagt, weil er sich 
bei seinem Aufenthalte in den Alpenfestungen den ihm angeblich 
nicht zukommenden Namen „von Hohenburg“ beigelegt hatte, und 
sich als Oesterreicher, und zwar als Sprachlehrer, ausgegeben 
haben sollte; wegen dieses Punktes wurde er freigesprochen. Die 
Strafe des Artikels ist 1—5 Jahre Gefängniss und 1000—5000 frcs. 
Geldstrafe. 
Jene militärischen Anlagen werden schon vor Annäherung 
geschützt. Der Artikel 7 bestraft das Ueberschreiten der Vor- 
mauern, Schanzpfähle und anderen Umzäunungen, die auf militäri- 
schem Boden errichtet sind, sowie das Uebersteigen der Mauer- 
mäntel und Böschungen der Befestigungen. Die Annäherung wird, 
wie das Gesetz besonders hervorhebt, nur als Mittel zur Aus- 
kundschaftung bestraft. Die Natur jener Handlungen zeigt, dass 
insbesondere an ein heimliches Vorgehen gedacht ist. Die Strafe 
ist 6 Tage bis 6 Monate Gefängniss und 16 bis 100 fres. Geld- 
strafe. 
Nicht nur jene Anlagen, sondern auch deren Umgebungen 
werden vor Auskundschaftung geschützt; der Artikel 6 wendet 
sich gegen eine bestimmte Art derselben, gegen die Aufnahme 
von Plänen in einer Entfernung von 10000 Metern. Der Regierungs- 
entwurf wollte nur die Zeichnung von Gegenständen, die für die 
Landesvertheidigung von Wichtigkeit sind, treffen. Die Kommission 
hat diese Beschränkung gestrichen: auf die Bedeutung des auf- 
genommenen Gegenstandes kommt es nicht an; ebensowenig, ob 
es sich um Theile der Befestigungen selbst, oder um die sie um- 
gebende Oertlichkeit handelt. Die Kommission hat besonders 
hervorgehoben, dass die Entfernung von den Aussenwerken der
	        
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