Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Anlagen an zu rechnen ist. Wie die Aufnahme gemacht ist, ob 
durch Kunst oder mechanisch, ist gleichgültig; das Gesetz hat 
besonders — auch ein Zusatz der Kommission — die Aus- 
führung topographischer Berechnungen verboten. In diesem 
Artikel wird das offene wie das heimliche Vorgehen bestraft. Der 
Zweck desselben ist auch hier ohne Einfluss; selbst dem Maler 
ist die Anfertigung eines Gemäldes innerhalb des gesetzlichen 
Raumes untersagt. — Ein derartiges Verbot würde, wenn es 
keine Ausnahmen zuliesse, die Entfaltung künstlerischer und 
wissenschaftlicher Interessen allzusehr und unnöthig einschränken; 
daher ist die Anfertigung von Aufnahmen bei Ermächtigung durch 
die Behörden des Land- oder Seeheeres gestattet. Dieselbe muss 
für den einzelnen Fall eingeholt werden, eine allgemeine, etwa 
auf Grund eines bestimmten Berufes, genügt nicht. Dies ergiebt 
sich daraus, dass das Gesetz den Zusatz des Entwurfes, wonach 
ein „motif reconnu l&gitime“ hinreichen sollte, fallen gelassen hat; 
die Frage nach der Rechtmässigkeit der Aufnahme sollte von 
dem zu Grunde liegenden Zwecke getrennt, überhaupt gegen jeden 
Zweifel im einzelnen Falle sichergestellt sein. Es ist klar, dass 
jene Ermächtigung am wenigsten Ausländern gewährt werden 
dürfte. Die Strafe des Artikels ist 1 Monat bis 1 Jahr Ge- 
fängniss und 100—1000 fres. Geldstrafe. 
Endlich wird das gesammte französische Staatsgebiet vor 
Auskundschaftung geschützt. Art. 5 Abs. 2 bestraft allgemein 
die Aufnahme von Plänen, Ermittelung von Verkehrsstrassen, 
das Einsammeln von Aufschlüssen, die für die Vertheidigung 
des Landesgebietes und die äussere Sicherheit des Staates von 
Bedeutung sind, falls die Thätigkeit verkleidet, unter falschem 
Namen, oder unter Verheimlichung des Standes, Berufes, der 
Staatsangehörigkeit erfolgt. Auch hier fallen ebenso wie in 
Art. 1 und 2 unter den Begriff „Aufschlüsse* Gegenstände 
der leblosen Natur. Erst im Januar 1889 wurde ein Kell- 
ner zu Cahors, welcher Soldaten um Lebelpulver bat, wegen 
Einsammelns wichtiger Nachrichten zu 1 Jahre Gefängniss und 
zehn Jahren Ehrverlust verurtheilt. Auf den Zweck (der Thätig- 
keit kommt es auch hier nicht an; auch der unkundige Wanderer, 
Archiv für öffentliches Recht. IV. 8. 39
	        
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