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Anlagen an zu rechnen ist. Wie die Aufnahme gemacht ist, ob
durch Kunst oder mechanisch, ist gleichgültig; das Gesetz hat
besonders — auch ein Zusatz der Kommission — die Aus-
führung topographischer Berechnungen verboten. In diesem
Artikel wird das offene wie das heimliche Vorgehen bestraft. Der
Zweck desselben ist auch hier ohne Einfluss; selbst dem Maler
ist die Anfertigung eines Gemäldes innerhalb des gesetzlichen
Raumes untersagt. — Ein derartiges Verbot würde, wenn es
keine Ausnahmen zuliesse, die Entfaltung künstlerischer und
wissenschaftlicher Interessen allzusehr und unnöthig einschränken;
daher ist die Anfertigung von Aufnahmen bei Ermächtigung durch
die Behörden des Land- oder Seeheeres gestattet. Dieselbe muss
für den einzelnen Fall eingeholt werden, eine allgemeine, etwa
auf Grund eines bestimmten Berufes, genügt nicht. Dies ergiebt
sich daraus, dass das Gesetz den Zusatz des Entwurfes, wonach
ein „motif reconnu l&gitime“ hinreichen sollte, fallen gelassen hat;
die Frage nach der Rechtmässigkeit der Aufnahme sollte von
dem zu Grunde liegenden Zwecke getrennt, überhaupt gegen jeden
Zweifel im einzelnen Falle sichergestellt sein. Es ist klar, dass
jene Ermächtigung am wenigsten Ausländern gewährt werden
dürfte. Die Strafe des Artikels ist 1 Monat bis 1 Jahr Ge-
fängniss und 100—1000 fres. Geldstrafe.
Endlich wird das gesammte französische Staatsgebiet vor
Auskundschaftung geschützt. Art. 5 Abs. 2 bestraft allgemein
die Aufnahme von Plänen, Ermittelung von Verkehrsstrassen,
das Einsammeln von Aufschlüssen, die für die Vertheidigung
des Landesgebietes und die äussere Sicherheit des Staates von
Bedeutung sind, falls die Thätigkeit verkleidet, unter falschem
Namen, oder unter Verheimlichung des Standes, Berufes, der
Staatsangehörigkeit erfolgt. Auch hier fallen ebenso wie in
Art. 1 und 2 unter den Begriff „Aufschlüsse* Gegenstände
der leblosen Natur. Erst im Januar 1889 wurde ein Kell-
ner zu Cahors, welcher Soldaten um Lebelpulver bat, wegen
Einsammelns wichtiger Nachrichten zu 1 Jahre Gefängniss und
zehn Jahren Ehrverlust verurtheilt. Auf den Zweck (der Thätig-
keit kommt es auch hier nicht an; auch der unkundige Wanderer,
Archiv für öffentliches Recht. IV. 8. 39