Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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der nach dem Wege fragt, fällt unter das Gesetz. Diese Härte 
wird dadurch gemildert, dass die Auskundschaftung auf betrüg- 
liche Weise unternommen sein muss; es sind dieselben Arten des 
Betruges, wie im ersten Absatze genannt. Einem Maler ist nicht 
anzurathen, in Frankreich unter einem Künstlernamen aufzutreten. 
Der Schwerpunkt liegt naturgemäss auch hier auf Verheimlichung 
der Staatsangehörigkeit. Eine solche ist aber noch keineswegs 
in dem blossen Verschweigen der Wahrheit, ohne dass man nach 
derselben gefragt wird, sondern erst in der positiven Erregung 
eines Irrthums durch Handlungen oder Aeusserungen zu finden. 
— Die Strafe des Absatzes 2 ist die gleiche wie die des ersten: 
1—5 Jahre Gefängniss und 1000—5000 fres. Geldstrafe. 
Diese Bestimmungen haben im Auslande, besonders in 
Deutschland, zu vielfachen Klagen Anlass gegeben: man erblickte 
in ihnen ein absichtliches und ungerechtes Vorgehen gegen Aus- 
länder, welches denselben den Aufenthalt in Frankreich gefährlich, 
ja unmöglich mache. Jedoch nicht mit Recht. Bei unbefangener 
Betrachtung erscheinen die Vorschriften des Gesetzes zwar als 
scharfe, aber nicht als unbillige, vielmehr nothwendige Massregeln 
gegen die Spionage: die Strafen sind keineswegs zu hoch ge- 
griffen; die Deliktsthatbestände stehen im Grossen und Ganzen 
mit dem Begriffe der Spionage im Einklang; wo sie über den- 
selben hinausgehn, geschieht es nicht in unberechtigter Weise: 
Die Spionage erfolgt immer mit Rücksicht auf den Krieg, sie 
bezieht sich nur auf Gegenstände, die für diesen von Bedeutung 
sind; das französische Gesetz hat sich auf den Schutz militärischer 
Anlagen beschränkt. Die Spionage wird ihrem Wesen nach 
heimlich oder betrüglich verübt; auch das Gesetz stellt diese 
Voraussetzung auf; wo auch das offene Vorgehen bestraft wird 
(Art. 6), rechtfertigt sich dies durch die Natur des Deliktes. 
Die Spionage erfolgt stets im Interesse des Auslandes; sie muss 
nicht von Fremden verübt sein, aber die Absicht ist erforderlich, 
die gewonnene Kenntniss an das Ausland zu verrathen. Diese 
Voraussetzung hat das französische Gesetz aufgegeben. Nirgends 
findet sich ein Hinweis auf dieselbe. Im Gegentheil, das erwähnte 
Urtheil von Cahors hat erklärt, dass sich das Gesetz schon gegen
	        
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