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desraths und des Reichstags abhängig gemacht sei, doch (regel-
mässig) !'!*) die Rechtspflicht habe, vor dem Abschluss solcher
Verträge die Zustimmung der beiden eben genannten Organe
einzuholen; und G. Meyer !!5) hat dieser Ansicht eine, wohl auch
ihrem Urheber nicht fern liegende, Generalisirung gegeben.
Noch weiter sucht JELLINEK (S. 347 ff.) den Unterschied
zwischen beiden Systemen abzuschwächen. Eine praktische Be-
deutung soll demselben überhaupt nur insofern zukommen, als,
wo der Vertrag selbst Gegenstand parlamentarischer Zustimmung
sei, mit der Versagung dieser Zustimmung der ganze bereits
ratificirte Vertrag ungültig werde, während, sofern nur für ein
Ausführungsgesetz die Zustimmung der Volksvertretung erforder-
lich sei, mit der Ablehnung dieses Gesetzes nur die dadurch
unvollziehbar gewordenen Vertragsbestimmungen von selbst !19)
ihre Geltung verlören. In dem ersteren Fall sei die Gültigkeit
des Vertrages eine suspensiv bedingte, im letzteren (soweit der
Vertrag eines Ausführungsgesetzes bedürfe) eine resolutiv bedingte.
Ein Widerspruch zwischen völkerrechtlicher Gültigkeit und staats-
rechtlicher Vollziehbarkeit soll demnach niemals eintreten können.
Diese Behauptungen gründet JELLINEK vornehmlich auf zwei
Argumente. Einerseits macht er geltend, dass ein Vertrag, der
eine Bestimmung enthalte, zu deren Erfüllung die Zustimmung
eines vom Repräsentanten unabhängigen Organs nothwendig sei,
unbedingt gar nicht abgeschlossen werden könne, weil derselbe
die Verpflichtung zu einer unmöglichen Leistung enthalte;
andererseits legt er dar, dass, wenn der Repräsentant berechtigt
114) Eine Ausnahme soll zulässig sein, wenn der Kaiser „mit Zuversicht
auf die nachträgliche Genehmigung rechnen kann und ein Aufschub des
definitiven Vertragsabschlusses mit Nachtheilen verknüpft ist“.
115) ], c. S. 560 und 568.
116) Mit Recht weist JELLMmEK (S. 356- 357) darauf hin, dass zudem
nach anerkanntem völkerrechtlichen Grundsatze durch Nichterfüllung auch
nur einer Vertragsbestimmung der andere Contrahent die Befugniss zum
Rücktritt vom ganzen Vertrage erhalte,