Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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desraths und des Reichstags abhängig gemacht sei, doch (regel- 
mässig) !'!*) die Rechtspflicht habe, vor dem Abschluss solcher 
Verträge die Zustimmung der beiden eben genannten Organe 
einzuholen; und G. Meyer !!5) hat dieser Ansicht eine, wohl auch 
ihrem Urheber nicht fern liegende, Generalisirung gegeben. 
Noch weiter sucht JELLINEK (S. 347 ff.) den Unterschied 
zwischen beiden Systemen abzuschwächen. Eine praktische Be- 
deutung soll demselben überhaupt nur insofern zukommen, als, 
wo der Vertrag selbst Gegenstand parlamentarischer Zustimmung 
sei, mit der Versagung dieser Zustimmung der ganze bereits 
ratificirte Vertrag ungültig werde, während, sofern nur für ein 
Ausführungsgesetz die Zustimmung der Volksvertretung erforder- 
lich sei, mit der Ablehnung dieses Gesetzes nur die dadurch 
unvollziehbar gewordenen Vertragsbestimmungen von selbst !19) 
ihre Geltung verlören. In dem ersteren Fall sei die Gültigkeit 
des Vertrages eine suspensiv bedingte, im letzteren (soweit der 
Vertrag eines Ausführungsgesetzes bedürfe) eine resolutiv bedingte. 
Ein Widerspruch zwischen völkerrechtlicher Gültigkeit und staats- 
rechtlicher Vollziehbarkeit soll demnach niemals eintreten können. 
Diese Behauptungen gründet JELLINEK vornehmlich auf zwei 
Argumente. Einerseits macht er geltend, dass ein Vertrag, der 
eine Bestimmung enthalte, zu deren Erfüllung die Zustimmung 
eines vom Repräsentanten unabhängigen Organs nothwendig sei, 
unbedingt gar nicht abgeschlossen werden könne, weil derselbe 
die Verpflichtung zu einer unmöglichen Leistung enthalte; 
andererseits legt er dar, dass, wenn der Repräsentant berechtigt 
114) Eine Ausnahme soll zulässig sein, wenn der Kaiser „mit Zuversicht 
auf die nachträgliche Genehmigung rechnen kann und ein Aufschub des 
definitiven Vertragsabschlusses mit Nachtheilen verknüpft ist“. 
115) ], c. S. 560 und 568. 
116) Mit Recht weist JELLMmEK (S. 356- 357) darauf hin, dass zudem 
nach anerkanntem völkerrechtlichen Grundsatze durch Nichterfüllung auch 
nur einer Vertragsbestimmung der andere Contrahent die Befugniss zum 
Rücktritt vom ganzen Vertrage erhalte,
	        
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