Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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wäre, den Staat unbeschränkt nach aussen zu verpflichten, die 
Kammern als Organe des Staates auch staatsrechtlich verpflichtet 
wären, die Erfüllung des Vertrages durch ihre Zustimmung zu 
ermöglichen. 
Gegen diese scharfsinnigen Ausführungen lassen sich mannig- 
fache Bedenken erheben. LABannp!!”) hat darauf hingewiesen, 
dass, wenn der Vertrag pure abgeschlossen sei, die Genehmigung 
von Seiten der Volksvertretung nicht als Bedingung der Gültig- 
keit des Vertrags bezeichnet werden dürfe; immerhin erscheint 
der Gebrauch dieses Ausdrucks im Sinne einer sogenannten conditio 
iuris, eines unmittelbar durch die Rechtsordnung bestimmten Er- 
fordernisses, wenn auch leicht zu Missverständnissen Anlass gebend, 
doch nicht als unzulässig !'®). Unrichtig aber ist meines Erachtens 
die Annahme, dass der Repräsentant, welcher ein nur mit freier 
Zustimmung der Volksvertretung zu realisirendes Versprechen 
unbedingt gebe, sich damit zu einer unmöglichen Leistung ver- 
pflichte; in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle wird viel- 
mehr, wie die Erfahrung zeigt, die parlamentarische Zustimmung 
ohne erhebliche Schwierigkeit ertheilt werden !!°); selbst wenn im 
speciellen Fall wegen Versagung dieser Zustimmung die Leistung 
als eine zur Zeit unrealisirbare sich herausstellen sollte, kann 
ihre spätere Erfüllung durch ein entgegengesetztes Votum der 
Un) Staatsrecht 2. Aufl., I, S. 648, Anm. 1. 
118) JELLINEK hat cine Missdeutung dadurch möglichst ausgeschlossen, 
dass er (S. 354) die Zustimmung der Volksvertretung ausdrücklich als „con- 
ditio iuris“ bezeichnet. — Andererseits spricht LaBAnD selbst in seinen Er- 
örterungen über den Abschluss von Staatsverträgen von einer „bedingten“ 
Legitimation (so Staatsrecht, 2. Aufl., I, S. 635) und von „Bedingungen“ 
der Vollziehbarkeit (so ib., S. 641), wo er unmittelbar durch das objektive 
Recht gesetzte Beschränkungen im Auge hat. Auch die Bezeichnung „Reso- 
lutivbedingung* verwendet er an einer andern Stelle seines Werkes (S. 772) 
in diesem Sinne. 
119) Richtige Bemerkungen über die Zwangslage, in welcher sich die 
Parlamente gegenüber bereits abgeschlossenen Verträgen regelmässig befinden, 
macht JELLINEK selbst (S. 354).
	        
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