Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Volksvertretung ermöglicht werden!?%). An sich zutreffend ist 
der Satz, dass bei unbeschränkter Gültigkeit des vom Repräsen- 
tanten abgeschlossenen Vertrages die anderen Staatsorgane auch 
staatsrechtlich verpflichtet wären, ihre zur Ausführung des Ver- 
trages erforderliche Zustimmung zu ertheilen; aber die Geltung 
dieses Satzes kann durch anderweitige staatsrechtliche Bestim- 
mungen, beziehungsweise durch die rechtlichen Consequenzen der 
constitutionellen Staatsordnung, modificirt werden !2}). 
Der richtige Kern der JELLINERK’schen Erörterungen, wie 
überhaupt der von Ernst MEIER begründeten Theorie, liegt in 
der Erkenntniss, dass Uebereinstimmung zwischen den rechtlichen 
Wirkungen eines Staatsaktes nach innen und nach aussen zu 
vermuthen ist!?). Es ist daher insbesondere, wenn das Ver- 
fassungsrecht eines Staates — wie dasjenige Preussens, des 
deutschen Reichs und Oesterreichs!?) — die Gültigkeit 
gewisser Staatsverträge von der Zustimmung (Genehmigung) der 
Volksvertretung abhängig macht, darunter, falls nicht andere 
Momente eine abweichende Interpretation erheischen !?*), sowohl 
120) Auf dieses Moment ist weiter unten zurückzukommen. 
12) Eine Andeutung dieses Gedankens finde ich bei Unger, 1. c. S. 356, 
Anm. 14. 
122) „An sich ist die rechtliche Wirksamkeit einer Vertretungshandlung 
Dritten gegenüber von denselben ... . Normen abhängig, welche über die 
Wirksamkeit dieser Vertretungshandlung für das innere Verbandsleben ent- 
scheiden“, sagt GIeRKE (Genossenschaftstheorie u. s. w., S. 700—701) in 
Bezug auf alle Körperschaften, indem er zugleich (8. 701, Anm. 1) E. Meırr’s 
Verdienst um die Klarstellung dieses Satzes hervorhebt. 
122) Preuss. Verf.-Urk., Art. 48; deutsche Reichsverf., Art 11, Abs, 3; 
österr. Staatsgrundgesetz v. 21. Dezember 1867 über die Ausübung der Re- 
gierungs- und Vollzugsgewalt, Art. 6. 
24) Der — theils unmittelbare, theils mittelbare — Zusammenhang der 
in der vorigen Anmerkung angeführten Verfassungsbestimmungen mit der 
belgischen Verfassung, Art. 68, welche den Ausdruck „effet* gebraucht, 
lässt es allerdings als zweifelhaft erscheinen, ob nicht unter „Gültigkeit“ 
nur Wirksamkeit (Vollziehbarkeit) zu verstehen ist. Für durchschlagend 
aber halte ich dieses Bedenken gegenüber der nächstliegenden Deutung des 
Wortes „Gültigkeit“ nicht.
	        
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