Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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sequenterweise die ganze Verwaltung collegialisch formirten, von 
der jeweiligen Ministerverwaltung rechtlich vollständig unabhängigen 
richterlichen Behörden übertragen müssen. Eine derartige Ein- 
richtung würde aber in Preussen nicht nur mit dem Art. 45 der 
V.-U. unvereinbar sein, sondern auch die denkbar verkehrteste 
Gestaltung und Handhabung der Verwaltung zur Folge haben. 
Die wichtigste und hauptsächlichste Aufgabe der mit Hand- 
habung der Verwaltung betrauten Behörden besteht in einem ein- 
heitlichen, energischen und schleunigen Vorgehen. 
Diesen Gesichtspunkten gegenüber kommt das Moment einer 
unparteiischen Handhabung der Verwaltung erst in zweiter 
JIinie und nur insoweit in Betracht, als gewisse Cautelen gegen 
Parteimissbräuche in der Verwaltung geschaffen werden 
müssen. 
Während für die Rechtspflege als oberster Grundsatz die 
Gerechtigkeit zu bezeichnen und danach deren Institutionen 
so einzurichten, dass vor Allem ein gerechter Richterspruch 
gesichert werde, kommt für die Verwaltung das Moment der 
Gerechtigkeit, d. h. hier der gleichmässigen, unparteiischen An- 
wendung der Verwaltungsgrundsätze, erst in Frage, wenn vorher 
und unter allen Umständen ein thatkräftiges Handeln der Ver- 
waltungsbehörden gesichert ist. 
Dementsprechend ist denn auch die Verwaltung organisirt. 
Die der Zahl und dem Umfang nach grössten Gebiete der- 
selben unterliegen der Ministerverwaltung, d. h. die zur Aus- 
übung dieser Verwaltung berufenen Behörden haben lediglich 
nach den Weisungen der Centralinstanz zu verfahren; sie sind 
derselben nicht nur unbedingt untergeordnet, sondern sie haben 
auch sowohl für jeden Einzelfall, wie generell die Weisungen der 
vorgesetzten Staatsbehörde und also in letzter Linie der Ministerial- 
instanz zu befolgen. 
Dies gilt insbesondere für das wichtigste und grösste Gebiet 
der gesammten Verwaltung, für die Polizeiverwaltung, und 
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