Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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zwar auch dann und insoweit, als das unterste Polizeidecernat in 
den Händen von Ehrenbeamten liest. 
In dieser Hinsicht schreibt der auch heute noch in Kraft 
befindliche $ 1 des Ges. vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) und 
der gleichlautende &$ 1 der V. vom 20. Septbr. 1867 (G.-8. 
S. 1529) wörtlich vor: 
„Die Ortspolizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der 
vorgesetzten Staatsbehörde in Polizeiangelegenheiten ertheilten 
Anweisungen zur Ausführung zu bringen“. 
Es gilt auch heutzutage sowohl hinsichtlich der Polizei-, wie 
hinsichtlich des ganzen Gebietes der Ministerverwaltung der im 
8 166 der St.-O. von 1808 wortdeutlich zum Ausdruck gekommene 
Satz, dass die unteren Organe lediglich „vermöge Auftrags“ der 
höheren, sozusagen als deren Willensträger, handeln. 
M.a. W.: Das zum Gebiete der Ministerverwaltung gehörige 
Verwaltungsdecernat ist, soweit es sich um die Thätig- 
keit der unteren Organe handelt, unselbständige 
Verwaltung. 
Diese von Partei-Ministerien abhängige Verwaltung bedarf 
nun aber, um Parteimissbräuche nach Möglichkeit zu verhüten, 
einer gewissen Kontrolle und Einschränkung, welche, ohne die 
thatkräftige Aktion der Verwaltung zu hemmen, doch eine Garantie 
gegen die Uebergriffe eines Parteiregiments bietet. 
Eine solche Einschränkung und Kontrolle ist aber, wie schon 
oben bemerkt, entweder nur so möglich, dass gewisse Zweige der 
Verwaltung der Einwirkung der COentralinstanz und der von ihr 
abhängigen Behörden gänzlich entzogen werden, oder aber so, 
dass eine von der Ministerverwaltung unabhängige Behörde die 
Verwaltungsakte nach ihrer rechtlichen Seite einer Nachprüfung 
unterzieht. 
Inwieweit eine solche Kontrolle oder Einschränkung der 
Ministerverwaltung einzuführen ist, das hängt einmal von der 
Beantwortung der Frage ab, ob eine parteiische Handhabung
	        
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