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zwar auch dann und insoweit, als das unterste Polizeidecernat in
den Händen von Ehrenbeamten liest.
In dieser Hinsicht schreibt der auch heute noch in Kraft
befindliche $ 1 des Ges. vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) und
der gleichlautende &$ 1 der V. vom 20. Septbr. 1867 (G.-8.
S. 1529) wörtlich vor:
„Die Ortspolizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der
vorgesetzten Staatsbehörde in Polizeiangelegenheiten ertheilten
Anweisungen zur Ausführung zu bringen“.
Es gilt auch heutzutage sowohl hinsichtlich der Polizei-, wie
hinsichtlich des ganzen Gebietes der Ministerverwaltung der im
8 166 der St.-O. von 1808 wortdeutlich zum Ausdruck gekommene
Satz, dass die unteren Organe lediglich „vermöge Auftrags“ der
höheren, sozusagen als deren Willensträger, handeln.
M.a. W.: Das zum Gebiete der Ministerverwaltung gehörige
Verwaltungsdecernat ist, soweit es sich um die Thätig-
keit der unteren Organe handelt, unselbständige
Verwaltung.
Diese von Partei-Ministerien abhängige Verwaltung bedarf
nun aber, um Parteimissbräuche nach Möglichkeit zu verhüten,
einer gewissen Kontrolle und Einschränkung, welche, ohne die
thatkräftige Aktion der Verwaltung zu hemmen, doch eine Garantie
gegen die Uebergriffe eines Parteiregiments bietet.
Eine solche Einschränkung und Kontrolle ist aber, wie schon
oben bemerkt, entweder nur so möglich, dass gewisse Zweige der
Verwaltung der Einwirkung der COentralinstanz und der von ihr
abhängigen Behörden gänzlich entzogen werden, oder aber so,
dass eine von der Ministerverwaltung unabhängige Behörde die
Verwaltungsakte nach ihrer rechtlichen Seite einer Nachprüfung
unterzieht.
Inwieweit eine solche Kontrolle oder Einschränkung der
Ministerverwaltung einzuführen ist, das hängt einmal von der
Beantwortung der Frage ab, ob eine parteiische Handhabung