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der Volksvertretung in Bezug auf Staatsverträge keine besondere
rechtliche Norm sich findet '?), ist anzunehmen, dass der Reprä-
sentant hinsichtlich seiner völkerrechtlichen Legitimation keiner
Beschränkung unterliegt, dass aber, soweit der Inhalt des Ver-
trags in die Befugnisse der Volksvertretung eingreift, zur Aus-
führung dieser Vertragsbestimmungen der freie Oonsens der
Volksvertretung erforderlich ist!3?), und dass diesem Erforderniss
auch völkerrechtliche Bedeutung zukommt, die Wirksam-
keit der betreffenden Vereinbarungen also bis zur Erlangung der
parlamentarischen Zustimmung suspendirt ist. Die gleichen
Grundsätze gelten für den Fall, dass die Verfassung eimes Staates
zwar hinsichtlich gewisser Staatsverträge Mitwirkungsbefugnisse
der Volksvertretung statuirt, aber diese Festsetzungen sich nicht
auf alle ihrem Inhalt nach in die Sphäre der formellen Gesetz-
gebung fallenden Verträge erstrecken '#?), ohne dass doch die
Absicht, für die nicht ausdrücklich erwähnten Verträge jede
materielle Cognition der Volksvertretung auszuschliessen, oder
dem Beschluss der Volksvertretung nur staatsrechtliche Wirk-
samkeit einzuräumen, nachweisbar wäre !?#).
81) Hieher gehören z. B. Bayern, Sachsen, Baden, Hessen.
132) Dies nimmt auch Prösst (l. c. S. 326) an; da er aber, wie alle
Schriftsteller, welche bisher die einschlägigen Fragen behandelt haben, nur
zwischen Gültigkeit und staatsrechtlicher Vollziehbarkeit des Vertrags unter-
scheidet, so schreibt er dem ablehnenden Votum der Volksvertretung gegen-
über dem andern Contrahenten keine juristische Bedeutung zu.
158) Dies wäre z.B. für das deutsche Reich der Fall, wenn den Worten
„nach Art. 4“ in Art. 11, Abs. 3 der Reichsverf. eine rechtliche Bedeutung
zukäme. Vgl. auch die folg. Anm.
13) So bedürfen Friedensverträge nach Art, 48 der preuss. Verf.-Urk.
zu ihrer Gültigkeit in keinem Falle der Zustimmung des Landtags. Dagegen
ist aus den Verhandlungen der s. g. Revisionskammern zu entnehmen, dass
den Kammern das Recht, über die in die Sphäre der Gesetzgebung fallende
Ausführung von Friedensverträgen frei zu beschliessen, nicht entzogen werden
sollte (E. MEıer, ]. c. S. 238 ff.); immerhin scheint aus eben diesen Ver-
handlungen hervorzugehen, dass dem Beschluss der Kammern nur eine auf
das Innere des preussischen Staates beschränkte rechtliche Bedeutung zuge-
schrieben wurde,