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Genau dasselbe gilt z. B. von dem Bürgermeister eines
Stadtkreises. Während dieser, soweit es sich um die Verwaltung '
Trotzdem dieser Letztere u. A. in seiner Erwiederung darauf hinwies,
dass der Betroffene gegen den Beschluss die Klage im Verwaltungsstreitver-
fahren anstellen und die Revision an das O.-V.-G. einlegen könne, auf
welchem Wege der Fall zur Erledigung kommen werde, indem er aus-
drücklich hinzusetzte: „In diesen Specialfall meinerseits einzugreifen, bin
ich nicht im Stande und werde ich nicht thun* — war einer der nach-
folgenden Redner, der Abg. Dr. Winpraorst, gleichwohl der Meinung, der
Weg der Beschwerde in jedem einzelnen Falle sei zu kostspielig und zu be-
schwerlich, der Minister könne wohl beieinem derartigen
Vorkommniss dem Regierungspräsidenten eine Direk-
tive geben, für die Folge Derartiges nicht zu thun.
Als nunmehr auch der Abg. von JazpuzEwskı noch erklärt hatte, der
gerügte Eingriff lasse sich wohl durch „eine einfache Ministerialverfügung“
aus der Welt schaffen, entgegnete dem gegenüber der Minister des Innern
u. A, wörtlich: —— „eshandelt sich hier um den Beschluss
einer Selbstverwaltungsbehörde, in welche einzugreifen ich
nicht zuständig bin und in welche einzugreifen ich niemals den
Versuch machen werde“
Der von dem Regierungspräsidenten, in seiner Eigenschaft als Vor-
sitzender und Namens des Bezirksausschusses, erlassene Bescheid wird hier
also ganz in Uebereinstimmung mit den Ausführungen des Textes als der
Beschluss einer Selbstverwaltungsbehörde bezeichnet.
Und sodann wird ebenfalls — und im ausdrücklichen Gegensatz zu der
Meinung der Abgeordneten, welche den Minister veranlassen wollen, dem
Regierungspräsidenten in solchem Falle eine Direktive zu geben — vom
Minister betont, — worauf ich das Hauptgewicht lege — dass er gar nicht
befugt sei, in den Beschluss einer Selbstverwaltungsbehörde irgendwie
einzugreifen.
Daraus ergibt sich als Consequenz dieser Auffassung, dass, wenn ein-
mal ein Minister — abweichend von der richtigen Ansicht des Ministers
HERRFURTH — den Versuch machen sollte, durch Ertheilung von Direktiven
in die Beschlussfassung der Selbstverwaltungsbehörden einzugreifen, diese an
solche Weisungen unzuständiger Organe ebenso wenig gebunden sind,
als wenn sich ein Organ der Justizrechtspflege beikommen lassen wollte
einem Selbstverwaltungsorgan Direktiven zu ertheilen.
Es war desshalb auch seitens der betreffenden Abgeordneten gänzlich
verfehlt, den Minister wegen des hier fraglichen Falles zu interpelliren; denn
ebenso, wie die Thätigkeit der Selbstverwaltungsorgane in der hier in Be-
tracht kommenden Richtung der Einwirkung des Ministers und damit auch