Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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welche wir als Organe der Ministerverwaltung zu bezeichnen 
pflegen, wie z.B. die Landräthe und Regierungspräsidenten, auch 
auf dem Gebiete der Selbstverwaltung thätig sind; während um- 
gekehrt die mit Vorliebe als Organe der Selbstverwaltung be- 
zeichneten Amtsvorsteher und Bürgermeister hinsichtlich eines 
grossen und sehr wichtigen Theiles ihrer Thätigkeit, insbesondere 
hinsichtlich der Ausübung der Polizeigewalt, auf dem Gebiete der 
Ministerverwaltung fungiren. 
Am besten ist es desshalb wohl, die Gegenüberstellung 
von Organen der Ministerverwaltung einerseits und 
Organen der Selbstverwaltung andererseits gänzlich zu 
vermeiden. 
Glaubt man dieselbe aber nicht entbehren zu können, so hat 
man sich stets zu vergegenwärtigen, dass ein Theil der nach 
herkömmlichem Sprachgebrauch als Organe der Ministerverwal- 
tung bezeichneten Behörden auch auf dem Gebiete der Selbst- 
verwaltung thätig ist, wie umgekehrt die vielfach als Selbstver- 
waltungsorgane bezeichneten Amtsvorsteher und Bürgermeister 
auf vielen Gebieten der Ministerverwaltung fungiren. 
Um aber Missverständnissen vorzubeugen und zu einer 
Klassifikation zu gelangen, wird sich wohl am meisten der Weg 
empfehlen, welchen ich in meiner Eingangs citirten Schrift ein- 
geschlagen: man behandelt als Organe der Selbstverwaltung nur 
diejenigen, welche ausschliesslich auf diesem Gebiete thätig sind 
und stellt ihnen alle diejenigen Behörden gegenüber, welche 
irgendwie eine Thätigkeit im Bereiche der Ministerverwaltung 
ausüben, mögen sie auch nebenher oder vorwiegend zugleich im 
Gebiete der Selbstverwaltung fungiren '°). 
  
  
12) Für Preussen sind demnach als Organe der Selbstverwaltung zu 
bezeichnen: Die Gemeinde-, Kreis-, Bezirks-, Provinzialversammlungen; die 
Kreis-, Bezirks-, Provinzialausschüsse, Provinzialräthe, Landesdirektoren und 
das Landesdirektorium: alle übrigen Organe sind, weil mehr oder weniger in 
der Ministerverwaltung thätig, als Organe der letzteren zu klassificiren.
	        
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