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welche wir als Organe der Ministerverwaltung zu bezeichnen
pflegen, wie z.B. die Landräthe und Regierungspräsidenten, auch
auf dem Gebiete der Selbstverwaltung thätig sind; während um-
gekehrt die mit Vorliebe als Organe der Selbstverwaltung be-
zeichneten Amtsvorsteher und Bürgermeister hinsichtlich eines
grossen und sehr wichtigen Theiles ihrer Thätigkeit, insbesondere
hinsichtlich der Ausübung der Polizeigewalt, auf dem Gebiete der
Ministerverwaltung fungiren.
Am besten ist es desshalb wohl, die Gegenüberstellung
von Organen der Ministerverwaltung einerseits und
Organen der Selbstverwaltung andererseits gänzlich zu
vermeiden.
Glaubt man dieselbe aber nicht entbehren zu können, so hat
man sich stets zu vergegenwärtigen, dass ein Theil der nach
herkömmlichem Sprachgebrauch als Organe der Ministerverwal-
tung bezeichneten Behörden auch auf dem Gebiete der Selbst-
verwaltung thätig ist, wie umgekehrt die vielfach als Selbstver-
waltungsorgane bezeichneten Amtsvorsteher und Bürgermeister
auf vielen Gebieten der Ministerverwaltung fungiren.
Um aber Missverständnissen vorzubeugen und zu einer
Klassifikation zu gelangen, wird sich wohl am meisten der Weg
empfehlen, welchen ich in meiner Eingangs citirten Schrift ein-
geschlagen: man behandelt als Organe der Selbstverwaltung nur
diejenigen, welche ausschliesslich auf diesem Gebiete thätig sind
und stellt ihnen alle diejenigen Behörden gegenüber, welche
irgendwie eine Thätigkeit im Bereiche der Ministerverwaltung
ausüben, mögen sie auch nebenher oder vorwiegend zugleich im
Gebiete der Selbstverwaltung fungiren '°).
12) Für Preussen sind demnach als Organe der Selbstverwaltung zu
bezeichnen: Die Gemeinde-, Kreis-, Bezirks-, Provinzialversammlungen; die
Kreis-, Bezirks-, Provinzialausschüsse, Provinzialräthe, Landesdirektoren und
das Landesdirektorium: alle übrigen Organe sind, weil mehr oder weniger in
der Ministerverwaltung thätig, als Organe der letzteren zu klassificiren.