Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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speciellen, ihm von jedem Minister gegebenen Auftrags, die Ober- 
leitung der Colonialgeschäfte. Ein aus den Chefs jedes Dienstzweiges 
und aus sechs Generalräthen pro Departement bestehender Ober- 
regierungsrath (conseil superieur de gouvernement) ist ihm zur 
Seite gesetzt. Diese kleine, jedes Jahr im November tagende 
Versammlung nimmt einen allgemeinen, die Gesammtverhältnisse 
Algeriens umfassenden Bericht des Gouverneurs entgegen; sie 
prüft die Ausgabenvoranschläge eines jeden Verwaltungszweiges, 
welche nachher den französischen Kammern vorgelegt und von 
diesen genehmigt werden. Bei dieser Gelegenheit bemerken wir, 
dass Algerien durch drei Senatoren und sechs Abgeordnete im 
französischen Parlamente vertreten ist. 
Algerien zerfällt in drei Provinzen, deren jede ein Civil- und 
ein Militärgebiet umfasst. Die Civilgebiete bilden die drei De- 
partements von Alger, Oran, Constantine. Jedes wird von einem 
Präfekten verwaltet, der hiebei von einem Generalrathe unter- 
stützt wird; derselbe besteht aus Mitgliedern, welche durch die 
französischen oder naturalisirten Bürger gewählt werden, während 
die Muselmännische Bevölkerung durch mehrere vom Statthalter 
ernannte Assessoren vertreten ist. Die drei Departements zer- 
fallen in Betreff der Civilverwaltung in 16 Arrondissements, die, 
im Gegensatze zu den Arrondissements des Mutterstaates, keine 
gewählten Rathsversammlungen haben. Was die Militärgebiete be- 
trifft, umfassen dieselben den grössten Theil der Hochebene und 
der Sahara; sie zerfallen in drei Heeresdivisionen, deren Haupt- 
orte zugleich die Hauptstädte des Departements sind, und die 
sich in 14 Unterdivisionen theilen. Alle zusammen bilden den Be- 
zirk des 19. französischen Armeecorps, dessen Oberbefehlshaber 
in Algier wohnt und das Commando über Divisions- und Brigade- 
generäle hat. 
Hinsichtlich des Kommunalwesens unterscheidet man in Al- 
gerien drei Arten von Gemeinden: die (semeinden mit vollem 
Recht (de plein exereice), die gemischten Gemeinden und die 
Gemeinden der Eingebornen (communes indigäönes). Die ersten sind 
in Grossen und Ganzen beinahe den Gemeinden des Mutterstaates 
gleich organisirt; sie sind von einer europäischen Bevölkerung
	        
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