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vier Handelsgerichte und 105 Friedensrichter, die fast alle eine
ausgedehntere Competenz als im Mutterstaate in dem Sinne haben,
dass sie über Streitigkeiten, deren Werth 500 Francs nicht über-
schreitet, in letzter Instanz urtheilen, und dass sie über die Delikte
entscheiden, deren Strafe bis zu 6 Monaten Gefängniss reicht.
Die muselmännischen, nicht naturalisirten Eingeborenen, die in
Folge dessen den Genuss ihres persönlichen nationalen Rechtes, d.h.
des durch die Doktoren des malekitischen und des hanefitischen
Ritus befragten Korans, beibehalten haben, werden in Civilsachen
immer nach dem muselmännischen Gesetze beurtheilt, und können
ihre Processe vor die Gerichte der Kadis, d. h. vor die Mahakmas
(deren etwa hundert in Algerien sind) bringen; von den Urtheilen
derselben führen Rechtsmittel den Process entweder vor die Med-
jeles, welche die muselmännischen Appellationsgerichte sind, oder
vor die französischen Gerichte selbst.
Das Abgabenwesen ruht in Algerien im Wesentlichen auf
denselben Grundlagen wie in Frankreich. Die Steuern sind jedoch
im Ganzen weniger drückend, um die Einwanderung zu begünstigen.
So zum Beispiel betragen die Stempelgebühren (droits d’enregistre-
ment) die Hälfte des Continentaltarifs. Die Erbschaftssteuer und
die vier Hauptsteuern (Personal-, Mobiliar-, Grund-, Thür- und
Fenstersteuer) sind nicht vorhanden, es besteht eine Miethzinssteuer
mit den seit 1884 für bebaute Grundstücke eingeführten und zum
Nutzen der Departements und der Gemeinden erhobenen Steuer-
zuschlägen (centimes additionnels). — Der Anbau und der Ver-
kauf des Tabaks sind lastenfrei. Die Eingeborenen zahlen aber
noch besondere ziemlich empfindliche, unter der allgemeinen
Bezeichnung „Impöts arabes* bekannte Steuern. Es sind dies:
die Achour oder Getreidezehnten, das Zekkat oder die Viehtaxe,
das Lazma, das zugleich eine Kopfsteuer in Kabylien und
eine Palmensteuer in den Oasen ist; das durch die Stämme der
Wüste bezahlte Eussa, das Hokor oder Pachtgeld der Staats-
güter. Die Hälfte des Erträgnisses der sog. arabischen Steuern
bildet das Haupteinkommen des Einnahme-Etats jedes Departe-
ments. Stadteingangszölle existiren in Algerien nicht; sie werden
durch das Erträgniss einer Zollabgabe, des sog. Octroi de mer,