Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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auch Interessen des Publikums berühren und desshalb bekannt 
gegeben werden, darf man nicht mit JELLNIEK (S. 387) folgern, 
dass sie rechtlich auch an die Unterthanen gerichtet seien. Auch 
die Verordnungen, welche die Benutzung einer öffentlichen Anstalt 
durch das Publikum regeln, werden vielfach, sofern sie nicht 
neues objektives Recht schaffen, ihre Vorschriften nicht, wie JEL- 
LINEK (NS. 387—388) annimmt, an die Benutzer, sondern lediglich 
an die Anstaltsbeamten richten, insbesondere von diesen bei Ab- 
schluss von Rechtsgeschäften zu Grunde zu legende allgemeine 
Bedingungen feststellen. Dennoch ist principiell die Annahme, 
dass Verwaltungsverordnungen auch andere Personen als die in 
einem besondern Dienstverhältniss zum Staate stehenden verbinden 
können, als richtig anzuerkennen !*3). Eine Verordnung; welche 
nur kraft des den Verwaltungsorganen zukommenden Ermessens 
die Modalitäten der Erfüllung einer gegenüber der Verwaltung 
rechtlich begründeten Pflicht !**), oder der Ausübung einer gegen- 
über der Verwaltung bestehenden Befugniss !#5), der Unterthanen 
generell regelt, ist Verwaltungsverordnung, nicht Rechtsver- 
ordnung, obgleich sie sich (wenigstens auch) an die Unter- 
thanen richtet. 
b. Die Frage nach dem rechtlichen V erhältniss zwischen 
Gesetz und Verordnung ist in der Hauptsache identisch mit 
der Frage, ob resp. inwieweit, der Verordnung gegenüber dem 
Gesetz Selbstständigkeit zukommt, und zwar einerseits in 
Betreff des Rechtsgrunds, andererseits in Betrefi des Inhalts. 
143) Vgl]. auch die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen JELLINEK’S 
(S. 245) über allgemeine, in formellen Gesetzen enthaltene Verwaltungsvor- 
schriften, welche sich an die Unterthanen wenden. 
144) 7. B. an welcher Stelle der Urkunde die Stempelmarke anzubringen 
ist (JELLINEK S. 245), 
145) 7, B. die Formen der Abfassung und Einreichung von Beschwerden. 
— Häneı und Lönme a. d. a. a. O. O. erwähnen als unter die Kategorie 
der Verwaltungsverordnungen fallend nur Bestimmungen über die Ausübung 
von Pflichten, nicht auch von Rechten der Unterthanen,
	        
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