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auch Interessen des Publikums berühren und desshalb bekannt
gegeben werden, darf man nicht mit JELLNIEK (S. 387) folgern,
dass sie rechtlich auch an die Unterthanen gerichtet seien. Auch
die Verordnungen, welche die Benutzung einer öffentlichen Anstalt
durch das Publikum regeln, werden vielfach, sofern sie nicht
neues objektives Recht schaffen, ihre Vorschriften nicht, wie JEL-
LINEK (NS. 387—388) annimmt, an die Benutzer, sondern lediglich
an die Anstaltsbeamten richten, insbesondere von diesen bei Ab-
schluss von Rechtsgeschäften zu Grunde zu legende allgemeine
Bedingungen feststellen. Dennoch ist principiell die Annahme,
dass Verwaltungsverordnungen auch andere Personen als die in
einem besondern Dienstverhältniss zum Staate stehenden verbinden
können, als richtig anzuerkennen !*3). Eine Verordnung; welche
nur kraft des den Verwaltungsorganen zukommenden Ermessens
die Modalitäten der Erfüllung einer gegenüber der Verwaltung
rechtlich begründeten Pflicht !**), oder der Ausübung einer gegen-
über der Verwaltung bestehenden Befugniss !#5), der Unterthanen
generell regelt, ist Verwaltungsverordnung, nicht Rechtsver-
ordnung, obgleich sie sich (wenigstens auch) an die Unter-
thanen richtet.
b. Die Frage nach dem rechtlichen V erhältniss zwischen
Gesetz und Verordnung ist in der Hauptsache identisch mit
der Frage, ob resp. inwieweit, der Verordnung gegenüber dem
Gesetz Selbstständigkeit zukommt, und zwar einerseits in
Betreff des Rechtsgrunds, andererseits in Betrefi des Inhalts.
143) Vgl]. auch die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen JELLINEK’S
(S. 245) über allgemeine, in formellen Gesetzen enthaltene Verwaltungsvor-
schriften, welche sich an die Unterthanen wenden.
144) 7. B. an welcher Stelle der Urkunde die Stempelmarke anzubringen
ist (JELLINEK S. 245),
145) 7, B. die Formen der Abfassung und Einreichung von Beschwerden.
— Häneı und Lönme a. d. a. a. O. O. erwähnen als unter die Kategorie
der Verwaltungsverordnungen fallend nur Bestimmungen über die Ausübung
von Pflichten, nicht auch von Rechten der Unterthanen,