Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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zahlreicher literarisch erprobter Specialisten hat ferner die wissenschaftliche 
Darstellung einer grossen Reihe solcher Fragen ermöglicht, an welchen 
unsere systematischen Lehrbücher des Verwaltungsrechts sonst regelmässig 
nur flüchtig vorübergehen; wir heben in diesem Sinne nur zum Exempel 
heraus die Beiträge über Medicinalwesen, Apotheken, Militärrecht, Beerdi- 
gungs-, Bau-, Bergwesen, Defectenverfahren, Deichschutz, Dispensation, Ein- 
ziehung, Confiscation u. s. w.; minderwerthige Lückenbüsser kommen da- 
gegen nur so selten vor, als bei einem Werke dieser Art und dieses Umfanges 
nur billig erwartet werden kann. Die Stichworte sind mit grossem Geschick 
und mit voller Kenntniss unser Aller Bedürfnisse ausgewählt, ohne empfind- 
liche Bevorzugungen einzelner Disciplinen, aber auch ohne störende Lücken, 
Es ist, nach dem Bisherigen zu urtheilen, Grund zur Annahme vorhanden, dass 
v. StEnekL’s Wörterbuch sicherlich nicht ein ähnliches Versehen begehen 
wird, wie ein anderes viel verbreitetes Rechtslexikon, das mehrere Auflagen 
hindurch das wichtige Stichwort „Gesetz* gar nicht zu vermissen schien. 
Das neue Werk schreitet in programmgemässem Gange vorwärts und wir 
zweifeln nicht, dass es an der Hand seines kundigen Führers das hochgesteckte 
Ziel sicher erreichen wird. B. 
Alfred de Courcy, Questions de Droit maritime. Quatri&me serie. 
Paris, F. Pichon. 1888. 
Die in dieser Lieferung vorliegenden Untersuchungen behandeln vor- 
wiegend Probleme des Versicherungsrechts und des Frachtverkehrs; den uns 
näher stehenden Aufgaben widmet sich der geistreiche Verfasser in seiner an 
Beziehungen und Anknüpfungen reichen Studie über „les accidents du travail“ 
und in seiner Kritik des für das öffentliche Seerecht Frankreichs bedeutungs- 
vollen Gesetzes vom 12. August 1885. 
Heinrich Rettich, Dr. jur. und phil, Zur Theorie und Geschichte des 
Rechts zum Kriege. Völkerrechtliche Untersuchungen. Stuttgart, 
Kohlhammer. 1888. 8. XIX u. 29. 
Vor mehreren Jahrzehnten schon hat BuLMmErincqg an die Vertreter und 
Bearbeiter des völkerrechtlichen Problems die fachlich begründete Anforderung 
gerichtet, grösseres Gewicht zu legen auf die dogmengeschichtliche Prüfung 
der den breiten Rahmen des internationalen Rechts ausfüllenden Einzellehren. 
Dieser berechtigten Forderung ist innerhalb der deutschen rechtswissenschaft- 
lichen Arbeit nicht eben in erwünschtem Maasse Rechnung getragen worden ; 
das jüngst vollendete v. HoLTzEnnDorFF’sche Handbuch bildet nach dieser 
Richtung nicht den Abschluss, sondern erst den Anfang einer neuen Bau- 
epoche. Es zeigt uns in aller Fülle des Gebotenen doch den quantitativ 
geringen Bestand an präcisen Lösungen klar und knapp begrenzter Auf- 
gaben und ist dabei natürlich auch nicht frei von den Mängeln, welche die 
ganze Geistesarbeit im Gebiete des Öffentlichen Rechts beherrschen: von den
	        
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