— 593 —
zahlreicher literarisch erprobter Specialisten hat ferner die wissenschaftliche
Darstellung einer grossen Reihe solcher Fragen ermöglicht, an welchen
unsere systematischen Lehrbücher des Verwaltungsrechts sonst regelmässig
nur flüchtig vorübergehen; wir heben in diesem Sinne nur zum Exempel
heraus die Beiträge über Medicinalwesen, Apotheken, Militärrecht, Beerdi-
gungs-, Bau-, Bergwesen, Defectenverfahren, Deichschutz, Dispensation, Ein-
ziehung, Confiscation u. s. w.; minderwerthige Lückenbüsser kommen da-
gegen nur so selten vor, als bei einem Werke dieser Art und dieses Umfanges
nur billig erwartet werden kann. Die Stichworte sind mit grossem Geschick
und mit voller Kenntniss unser Aller Bedürfnisse ausgewählt, ohne empfind-
liche Bevorzugungen einzelner Disciplinen, aber auch ohne störende Lücken,
Es ist, nach dem Bisherigen zu urtheilen, Grund zur Annahme vorhanden, dass
v. StEnekL’s Wörterbuch sicherlich nicht ein ähnliches Versehen begehen
wird, wie ein anderes viel verbreitetes Rechtslexikon, das mehrere Auflagen
hindurch das wichtige Stichwort „Gesetz* gar nicht zu vermissen schien.
Das neue Werk schreitet in programmgemässem Gange vorwärts und wir
zweifeln nicht, dass es an der Hand seines kundigen Führers das hochgesteckte
Ziel sicher erreichen wird. B.
Alfred de Courcy, Questions de Droit maritime. Quatri&me serie.
Paris, F. Pichon. 1888.
Die in dieser Lieferung vorliegenden Untersuchungen behandeln vor-
wiegend Probleme des Versicherungsrechts und des Frachtverkehrs; den uns
näher stehenden Aufgaben widmet sich der geistreiche Verfasser in seiner an
Beziehungen und Anknüpfungen reichen Studie über „les accidents du travail“
und in seiner Kritik des für das öffentliche Seerecht Frankreichs bedeutungs-
vollen Gesetzes vom 12. August 1885.
Heinrich Rettich, Dr. jur. und phil, Zur Theorie und Geschichte des
Rechts zum Kriege. Völkerrechtliche Untersuchungen. Stuttgart,
Kohlhammer. 1888. 8. XIX u. 29.
Vor mehreren Jahrzehnten schon hat BuLMmErincqg an die Vertreter und
Bearbeiter des völkerrechtlichen Problems die fachlich begründete Anforderung
gerichtet, grösseres Gewicht zu legen auf die dogmengeschichtliche Prüfung
der den breiten Rahmen des internationalen Rechts ausfüllenden Einzellehren.
Dieser berechtigten Forderung ist innerhalb der deutschen rechtswissenschaft-
lichen Arbeit nicht eben in erwünschtem Maasse Rechnung getragen worden ;
das jüngst vollendete v. HoLTzEnnDorFF’sche Handbuch bildet nach dieser
Richtung nicht den Abschluss, sondern erst den Anfang einer neuen Bau-
epoche. Es zeigt uns in aller Fülle des Gebotenen doch den quantitativ
geringen Bestand an präcisen Lösungen klar und knapp begrenzter Auf-
gaben und ist dabei natürlich auch nicht frei von den Mängeln, welche die
ganze Geistesarbeit im Gebiete des Öffentlichen Rechts beherrschen: von den