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gegen die Anschauung, als ob es in der constitutionellen Mo-
narchie ein Verordnungsrecht oder überhaupt ein Recht des
Monarchen geben könne, welches nicht auf einer lex, auf einem
Rechtssatz beruhte. Aber diese Wahrheit gilt nicht nur für die
constitutionelle, sondern auch für die absolute Monarchie und
überhaupt für alle Staatsformen, denn Niemandem kann eine
Befugniss, den Staatswillen zu repräsentiren, ohne zu Grunde
liegenden Rechtssatz zukommen; andererseits scheinen mir auch
die Vertheidiger des in Frage stehenden Verordnungsrechts diese
Wahrheit nicht in Abrede gestellt zu haben”). Richtig ist
ferner die Behauptung JELLINEK’s (s. bes. S. 373 Anm. 12),
dass, falls eine Verfassungsurkunde die Competenzen der Staats-
organe feststellt, alle Rechte der letzteren als durch die Ver-
fassung, wenn nicht übertragen, so doch (ausdrücklich oder still-
schweigend) anerkannt gelten müssen; aber durch eine solche
Anerkennung wird immerhin der ältere Rechtstitel nicht aufge-
hoben, sondern die aus demselben fliessenden Rechte sind, wie
JELLINEK selbst einräumt, „zurückbehaltene Rechte“. Hingegen
kann wohl nicht ernsthaft bestritten werden, dass, wenn eine
Verfassungsurkunde — obgleich etwa von dem bisher absoluten
Monarchen erlassen — für das Zustandekommen eines materiellen
(esetzes ganz allgemein die Zustimmung der Volksvertretung
fordert, dadurch die Befugniss, Rechtssätze im Verordnungswege
zu schaffen, abgesehen von den Fällen specieller gesetzlicher
Delegation, völlig ausgeschlossen ist '5%); ebenso dass, wenn durch
167) Die Ausführungen Arnpr's können allerdings leicht den entgegen-
gesetzten Schein erwecken. Aber wenn dieser Schriftsteller ein aus der
Zeit der absoluten Monarchie fortdauerndes „eigenes Recht“ des Königs,
Rechtsverordnungen zu erlassen, behauptet, so muss er doch diese Befugniss
als einen Ausfluss der Rechtsordnung (des preussischen Staates zur Zeit der
absoluten Monarchie) betrachten.
156) Wenn auch in Belgien der König, obgleich die Verfassung (Art. 26)
für Akte der gesetzgebenden Gewalt schlechthin die Uebereinstimmung des
Königs und der Kammern fordert, und obgleich sie zudem den Monarchen
auf die ihm ausdrücklich durch die Verfassung oder die Gesetze zugewiesenen
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