Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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gegen die Anschauung, als ob es in der constitutionellen Mo- 
narchie ein Verordnungsrecht oder überhaupt ein Recht des 
Monarchen geben könne, welches nicht auf einer lex, auf einem 
Rechtssatz beruhte. Aber diese Wahrheit gilt nicht nur für die 
constitutionelle, sondern auch für die absolute Monarchie und 
überhaupt für alle Staatsformen, denn Niemandem kann eine 
Befugniss, den Staatswillen zu repräsentiren, ohne zu Grunde 
liegenden Rechtssatz zukommen; andererseits scheinen mir auch 
die Vertheidiger des in Frage stehenden Verordnungsrechts diese 
Wahrheit nicht in Abrede gestellt zu haben”). Richtig ist 
ferner die Behauptung JELLINEK’s (s. bes. S. 373 Anm. 12), 
dass, falls eine Verfassungsurkunde die Competenzen der Staats- 
organe feststellt, alle Rechte der letzteren als durch die Ver- 
fassung, wenn nicht übertragen, so doch (ausdrücklich oder still- 
schweigend) anerkannt gelten müssen; aber durch eine solche 
Anerkennung wird immerhin der ältere Rechtstitel nicht aufge- 
hoben, sondern die aus demselben fliessenden Rechte sind, wie 
JELLINEK selbst einräumt, „zurückbehaltene Rechte“. Hingegen 
kann wohl nicht ernsthaft bestritten werden, dass, wenn eine 
Verfassungsurkunde — obgleich etwa von dem bisher absoluten 
Monarchen erlassen — für das Zustandekommen eines materiellen 
(esetzes ganz allgemein die Zustimmung der Volksvertretung 
fordert, dadurch die Befugniss, Rechtssätze im Verordnungswege 
zu schaffen, abgesehen von den Fällen specieller gesetzlicher 
Delegation, völlig ausgeschlossen ist '5%); ebenso dass, wenn durch 
167) Die Ausführungen Arnpr's können allerdings leicht den entgegen- 
gesetzten Schein erwecken. Aber wenn dieser Schriftsteller ein aus der 
Zeit der absoluten Monarchie fortdauerndes „eigenes Recht“ des Königs, 
Rechtsverordnungen zu erlassen, behauptet, so muss er doch diese Befugniss 
als einen Ausfluss der Rechtsordnung (des preussischen Staates zur Zeit der 
absoluten Monarchie) betrachten. 
156) Wenn auch in Belgien der König, obgleich die Verfassung (Art. 26) 
für Akte der gesetzgebenden Gewalt schlechthin die Uebereinstimmung des 
Königs und der Kammern fordert, und obgleich sie zudem den Monarchen 
auf die ihm ausdrücklich durch die Verfassung oder die Gesetze zugewiesenen 
Archiv für Öffentliches Recht. IV. 1. A 
 
	        
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