Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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mungen oder generelle rechtliche Grundsätze dieser Prüfung 
Schranken setzen. Dass jedenfalls die Erfordernisse der Publi- 
kation der richterlichen Prüfung unterliegen, wurde niemals 
bezweifelt. Ferner wird jetzt wohl allseitig zugegeben !°5), dass 
der Richter, in Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher 
Bestimmungen, die materielle Rechtsgültigkeit (Gesetzmässig- 
keit) von Verordnungen unbeschränkt zu prüfen hat!®). Der 
Frage, ob auch die formelle Rechtsgültigkeit von (gehörig pu- 
blicirten) Verordnungen Gegenstand richterlicher Prüfung ist, 
kommt für die Theorie des constitutionellen Staatsrechts eine ver- 
hältnissmässig untergeordnete Bedeutung zu !”); überwiegend wird 
dieselbe bejaht, und auch JELLINEK (8. 394 Anm. 43 u. S. 409) 
hat sich, wenngleich mit ungenügender Begründung !#°), dieser 
Ansicht angeschlossen. Die Frage, ob ein Gesetz materiell 
rechtsgültig ist, kann, sofern man die Zulässigkeit indirekter 
Verfassungsänderungen anerkennt !®), nur für den Fall aufge- 
  
  
165) Früher wurde die Befugniss des Richters, die Gesetzmässigkeit des 
Inhalts landesherrlicher Verordnungen zu prüfen, in der juristischen 
Literatur vielfach verneint (entschieden gegen dieselbe erklärten sich insbes. 
v. Linpe, STauL, ZöprL). Ob v. MarTITZz seine Ansicht, dass in der vor- 
liegenden Frage, sowie überhaupt hinsichtlich der Pflicht der Behörden, ver- 
fassungswidrige Gesetze und Verordnungen anzuwenden, kein genereller Grund- 
satz aufzustellen sei, sondern nur das positive Staatsrecht des einzelnen 
Staates entscheide (Betrachtungen über die Verf. des nordd, Bundes, $S. 132 ff.), 
jetzt noch aufrecht erhält, ist mir nicht bekannt. 
186) Diesen Satz erkennt auch LABann (Staatsrecht, 1. Aufl. II, S. 87 ff.; 
2. Aufl., I, S. 609 ff.) im vollsten Masse an. 
167) Immerhin hat diese Frage neuerdings, insbes. in Preussen, dadurch 
eine erhebliche praktische Tragweite erlangt, dass für den Erlass von Polizei- 
verordnungen in weitem Umfange eine Mitwirkung von Selbstverwaltungs- 
organen erforderlich ist (Rosm, Polizeiverordnungsrecht, S. 149 ff. u. S. 190). 
168) JELLINEK beruft sich darauf, dass die formelle Gesetzlichkeit stets 
Voraussetzung der materiellen Gesetzlichkeit ist. Aber diese Voraussetzung 
kann vor der Prüfung der materiellen Gesetzlichkeit auch in anderer Weise 
als durch den Richter festgestellt sein. 
189), Nur unter dieser — m. E. trotz starker politischer Bedenklichkeit 
juristisch nicht abzuweisenden — Voraussetzung, sowie der weiterhin im 
Text hervorgehobenen der sachlichen Competenz des Gesetzgebers ist die
	        
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