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Ausführungen über das englische Recht !”°), mit diesem Schrift-
steller die inneren Vorgänge in den parlamentarischen Collegien
für der richterlichen Prüfung entzogen !'"%). Somit hat sich prak-
tisch der Streit auf die Frage reducirt, ob die in der Gesetzes-
urkunde enthaltene Constatirung der ertheilten parlamentarischen
Zustimmung für diese Thatsache einen unwiderleglichen Beweis
oder nur eine durch Beweis des Gegentheils zu entkräftende
Vermuthung erbringt.
JELLINEK (8. 401 ff.) erklärt sich durchaus gegen die Be-
fugniss der Gerichte, die formelle Rechtsgültigkeit der Gesetze !7°)
zu prüfen. Seine Beweisgründe entnimmt er von beiden Parteien:
einerseits schreibt er der Ausfertigung die von LABAND für diesen
Akt in Anspruch genommene rechtliche Wirkung zu; andererseits
behauptet er, dass, indem eine Kammer ihre Zustimmung zum
Erlasse eines Gesetzes ertheile, sie dadurch „gleichsam als Ge-
richt“ die Verfassungsmässigkeit ihres Beschlusses constatire und
deshalb eine „Ueberprüfung“ desselben durch den Richter aus-
geschlossen sei. Die Rechtmässigkeit der inneren Vorgänge in
der Kammer soll demnach sowohl durch die Erklärung der
eines Systems des deutschen Staatsrechts, 3. Aufl., 849, bes. Anm. 6; HäneEL,
Studien zum deutschen Staatsrecht I, S. 2359—260; H. ScHULZE, Preussisches
Staatsrecht II, S. 243 ff; v. Sarwey, Württemberg. Staatsrecht II, S. 99 ff.,
bes. S. 100, Anm. 3; GIEREKE |]. c. S. 1188.
8) L. c. S. 11 und 8. 24—25.
174) So insbes. H. ScHuLzeE, Preuss. Staatsrechts II, S. 244, und Lehrb.
des deutschen Staatsrechts I, S. 564—565; GIERKE 1. c. S. 1188—1189;
Rosın, Polizeiverordnungsrecht, S. 190, Anm. 17. Nur in beschränkter Weise
scheint G. Meyer (Lehrb. des deutschen Staatsrechts, 2. Aufl., S. 508) sich
der Gneist'schen Lehre anzuschliessen.
176) JELLINEK spricht, obgleich er die Zulässigkeit indirekter Verfassungs-
änderungen anerkennt (S. 263, Anm. 2a), und obgleich er selbst hervorhebt,
dass in denjenigen Staaten, wo dieselben Organe für die einfache Gesetz-
gebung und für die Verfassungsgesetzgebung competent sind, zwischen den
beiden Gattungen von Gesetzen nur formelle Unterschiede bestehen können
(S. 401), doch im Verlauf seiner Erörterung wiederholt ganz allgemein von
einer Prüfung der formellen und materiellen Verfassungsmässigkeit der
Gesetze. Vgl. dagegen oben S. 52, Anm. 169,