Kammer selbst als durch diejenige des gesetzesausfertigenden
Organs unwiderleglich dargethan werden. Mir scheint weder die
Bedeutung gerechtfertigt zu sein, welche der Gesetzesausfertigung
von LABAND und JELLINERK beigelegt wird, noch die umfassende
Geltung, welche für die Lehre von den „interna corporis“ sowohl
von Seiten ihrer bisherigen Vertheidiger als — wenn auch mit etwas
abweichender Formulirung — von JELLINEK beansprucht wird.
Der Beweis, dass die Ausfertigung (Promulgation) allgemein
in unanfechtbarer Weise das verfassungsmässige Zustandegekom-
mensein des Gesetzes constatire, dürfte durch die Aus-
führungen LABAND’s und JELLINER’s keineswegs erbracht sein.
Selbst wenn eine solche Bedeutung dieses Aktes für einzelne
Staaten, welche denselben mit besonderen Oautelen ausgestattet
haben !7°), anzuerkennen sein sollte, ist damit doch für die übrigen
Staaten nichts bewiesen. Auch wenn zur Ausfertigung ein anderes
Organ, als das für die Sanktion zuständige, berufen ist 177), braucht
dafür nicht die Absicht, der Originalurkunde des Gesetzes unan-
fechtbare Kraft zu verleihen, massgebend zu sein !"®); es kann
insbesondere, neben der Rücksicht auf die hervorragende Bedeu-
tung des Aktes, der Gesichtspunkt zu Grunde liegen, dass, wenn
die Sanktion das für die Entstehung des Gesetzes massgebende
Moment bildet, Ausfertigung und Publikationsbefehl als Anfang
176) Hierher rechne ich insbes. die Bestimmungen des früheren deutschen
Reichsstaatsrechts über die Redaktion und „Publikation* der Reichsabschiede
(Lapano 1. c., 1. Aufl, II, S.13 ff.; 2. Aufl, I, S. 523—524); ferner die Be-
stimmungen der französischen Verfassungen von 1799, 1804 und 1852, wonach
der Senat berufen war, die Verfassungsmässigkeit der Gesetze vor ihrer (dem
ersten Consul bezw. dem Kaiser zugewiesenen) Promulgation zu prüfen,
177) Wie im gegenwärtigen deutschen Reiche, in der gegenwärtigen
französischen Republik, in der nordamerikanischen Union, Jedoch erlangt
in der letzteren das vom Congress beschlossene Gesetz eventuell auch ohne
die Unterzeichnung von Seiten des Präsidenten bindende Kraft (Verf. der
Verein. Staaten Art. I, Sekt. 7, 8 2).
178) Dies behauptet insbes. Lasann für das deutsche Reichsstaatsrecht
(l. c., 1. Aufl, D, S. 49—51; 2. Aufl., I, S. 556—558).