Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

Kammer selbst als durch diejenige des gesetzesausfertigenden 
Organs unwiderleglich dargethan werden. Mir scheint weder die 
Bedeutung gerechtfertigt zu sein, welche der Gesetzesausfertigung 
von LABAND und JELLINERK beigelegt wird, noch die umfassende 
Geltung, welche für die Lehre von den „interna corporis“ sowohl 
von Seiten ihrer bisherigen Vertheidiger als — wenn auch mit etwas 
abweichender Formulirung — von JELLINEK beansprucht wird. 
Der Beweis, dass die Ausfertigung (Promulgation) allgemein 
in unanfechtbarer Weise das verfassungsmässige Zustandegekom- 
mensein des Gesetzes constatire, dürfte durch die Aus- 
führungen LABAND’s und JELLINER’s keineswegs erbracht sein. 
Selbst wenn eine solche Bedeutung dieses Aktes für einzelne 
Staaten, welche denselben mit besonderen Oautelen ausgestattet 
haben !7°), anzuerkennen sein sollte, ist damit doch für die übrigen 
Staaten nichts bewiesen. Auch wenn zur Ausfertigung ein anderes 
Organ, als das für die Sanktion zuständige, berufen ist 177), braucht 
dafür nicht die Absicht, der Originalurkunde des Gesetzes unan- 
fechtbare Kraft zu verleihen, massgebend zu sein !"®); es kann 
insbesondere, neben der Rücksicht auf die hervorragende Bedeu- 
tung des Aktes, der Gesichtspunkt zu Grunde liegen, dass, wenn 
die Sanktion das für die Entstehung des Gesetzes massgebende 
Moment bildet, Ausfertigung und Publikationsbefehl als Anfang 
176) Hierher rechne ich insbes. die Bestimmungen des früheren deutschen 
Reichsstaatsrechts über die Redaktion und „Publikation* der Reichsabschiede 
(Lapano 1. c., 1. Aufl, II, S.13 ff.; 2. Aufl, I, S. 523—524); ferner die Be- 
stimmungen der französischen Verfassungen von 1799, 1804 und 1852, wonach 
der Senat berufen war, die Verfassungsmässigkeit der Gesetze vor ihrer (dem 
ersten Consul bezw. dem Kaiser zugewiesenen) Promulgation zu prüfen, 
177) Wie im gegenwärtigen deutschen Reiche, in der gegenwärtigen 
französischen Republik, in der nordamerikanischen Union, Jedoch erlangt 
in der letzteren das vom Congress beschlossene Gesetz eventuell auch ohne 
die Unterzeichnung von Seiten des Präsidenten bindende Kraft (Verf. der 
Verein. Staaten Art. I, Sekt. 7, 8 2). 
178) Dies behauptet insbes. Lasann für das deutsche Reichsstaatsrecht 
(l. c., 1. Aufl, D, S. 49—51; 2. Aufl., I, S. 556—558).
	        
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