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einen bedenklichen Stoss, imdem er die von LaABAnxD richtig
gezogene Consequenz derselben für Verordnungen zurückweist.
Die formelle Rechtsgültigkeit der Verordnung soll durch die Aus-
fertigung nicht unwiderleglich dargethan werden, sondern (wie
oben bereits erwähnt wurde) der richterlichen Prüfung unterliegen.
Der für diese Annahme geltend gemachte Grund ist leicht zu
beseitigen !®®). Es erscheint aber auch als unlogisch, dass die
Ausfertigung nicht im Stande sein soll, hinsichtlich der formellen
Erfordernisse der Verordnung die gleiche Wirkung wie in Betreff
der formellen Erfordernisse des Gesetzes zu äussern, obgleich die
ersteren regelmässig die verhältnissmässig geringeren sind.
Andererseits soll nach JELLINER’s Auffassung bei Gesetzen
die richterliche Prüfung, ob die parlamentarische Zustimmung in
den verfassungsmässigen Formen ertheilt ist, schon durch
den die Zustimmung der Kammer (resp. jeder der beiden Kam-
mern) erklärenden Beschluss ausgeschlossen werden, indem dieser
Beschluss zugleich die Ueberzeugung der Kammer, dass derselbe
verfassungsmässig zu Stande gekommen sei, constatire !%). Es
mag nun in der That, aus sogleich näher darzulegenden Gründen,
richtig sein, dass, wenn der Zustimmungsbeschluss rechtsgültig
gefasst ist, (regelmässig) etwaige in der parlamentarischen Behand-
lung des Gesetzentwurfs vorausgegangene Formwidrigkeiten nicht
mehr ın Betracht kommen. Wohl aber bleibt die Frage, ob,
wenn ein Beschluss an sich wegen formeller Mängel ungültig ist,
derselbe dadurch gültig wird, dass er, wenn auch nur still-
schweigend, das Vorhandensein eines solchen Mangels verneint.
Die Antwort JELLINER’s, dass man nach der Natur der Sache
„schwerlich“ den Richter als obere Instanz für Urtheile, die das
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188) Oben S. 52, Anm. 168.
184) S. 401 a. E. spricht JELLINER von der Erklärung der Kammer,
„es sei ein Beschluss gefasst“. Aus der weiteren Erörterung scheint aber
hervorzugehen, dass er damit nur eine im Zustimmungsbeschluss selbst ent-
haltene Erklärung bezeichnen will.