selbst ihre Geschäftsordnung festzusetzen hat, erscheint auch deren
Handhabung als ihrer (endgültigen) Entscheidung anheimgestellt.
Dagegen soweit die Verfassungsurkunde oder sonstige Gesetze 18?)
massgebende Normen für das Verfahren der Kammern enthalten,
dürfen diese, ebensowenig wie autonomisch als Regel etwas Anderes
festsetzen, im einzelnen Fall Abweichendes, sei es ausdrücklich,
sei es stillschweigend, beschliessen !°). Nur wenn ein Rechts-
satz die Entscheidung der Kammer über das concrete Vorhanden-
sein verfassungsmässiger oder gesetzlicher Erfordernisse für end-
gültig erklärt, kann ein solcher Beschluss, auch wenn er irrig
ist, keiner weiteren Prüfung 1?!) unterliegen. So haben die Ver-
fassungsurkunden regelmässig den Kammern die definitive Ent-
scheidung über die Legitimation ihrer Mitglieder zugewiesen; auf
gemeinem constitutionellem Gewohnheitsrecht beruht die Befugniss
jeder Kammer !%), ihre Beschlussfähigkeit sowie das Vorhanden-
sein der erforderlichen Majorität !%°) endgültig zu constatiren !°*).
Andererseits wird auch in den Fällen, wo der Kammer kein
solches Recht definitiver Entscheidung zusteht, nicht jeder Ver-
stoss gegen eine verfassungsmässige oder gesetzliche Formvor-
schrift Ungültigkeit des Beschlusses, beziehungsweise des Aktes,
zu welchem die Kammer durch diesen Beschluss mitgewirkt hat,
nothwendigerweise zur Folge haben. Es kommt hier immerhin
189) Zahlreiche deutsche Landesgesetze über den Geschäftsgang des
Landtags verzeichnet G. Meyer, Lehrb. eit., S. 266, Anm. 2.
190) HäÄneu 1. c. S. 259; Lapanv 1. c., 2. Aufl, I, S. 555.
191) Auch die Kammer selbst wird in einem solchen Fall ihren —
formell rechtsgültig gefassten — Beschluss nicht zurücknehmen oder ab-
ändern dürfen.
192) Eine analoge Ausdehnung auf den Bundesrath des deutschen Reichs
erscheint als unbedenklich,
188) Diese thatsächliche Frage ist wohl zu unterscheiden von der Rechts-
frage, welche Majorität zur rechtsgültigen Fassung des in Frage stehenden
Beschlusses erforderlich ist (s. w. unten).
194) Als der innere Grund des bezeichneten Gewohnheitsrechts ist die
grosse Schwierigkeit einer nachträglichen Constatirung des Vorhandenseins
oder Nichtvorhandenseins jener beiden Momente anzusehen.