Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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der Schwerpunkt dieser Verbände liegt für sie nicht im Volke, 
sondern im Fürsten, dem „unabhängigen Herrn, der über andere 
gebietet und selbst Niemandem dient.* Wohl ist diese Lehre 
HALLER’s im Grunde „die letzte abstrakte Aussprache der mittel- 
alterlichen Staatsansicht, welche er der radikalen Theorie vom 
Gesellschaftsvertrage gegenüberstellt.... Er löst den Staat nicht 
in Individuen, aber er löst ıhn in Fürsten und Stände, Körper- 
schaften, Familien und Einzelpersonen auf. Seine ganze Staats- 
lehre hat einen engpersönlichen Charakter. Sein Staatsrecht ist 
wie das mittelalterliche nur ein gesteigertes Privatrecht“ '?). 
Trotzdem aber enthält diese Theorie gegenüber der Vertrags- 
theorie einen wissenschaftlichen Fortschritt, insofern sie die jener 
eigene Atomisirung des Staates, die Künstlichkeit seiner Ent- 
stehung und die Zweckidee beseitigte. Diese Fortschritte kon- 
servirt die organische Theorie, während sie zugleich den Wider- 
streit der Patrimonialtheorie gegen den politischen Charakter 
unserer Zeit aufhebt. Und wie sie die Vertrags- und Patrimo- 
nialtheorie verdrängt hat, so geht alle Opposition gegen die 
organische Theorie immer noch von einer jener früheren An- 
schauungsweisen aus. Auf der einen Seite erscheint die Lehre 
SEYDEL’s, wonach der Staat lediglich Objekt sei, Subjekt dagegen 
der Inhaber der Herrschaft über den Staat !?), als eine Wieder- 
aufnahme der HaLter’schen Patrimonialidee. Gleich dieser ist 
sie völlig unfähig, das Leben des modernen Staates gedanklich zu 
erfassen; denn dasselbe fordert als den Mittelpunkt aller juristi- 
schen Konstruktion die Anerkennung des Staates als Rechts- 
subjekt !).. Auf der andern Seite nähert sich v. KRIEKEN bei 
—1. | u 
12) BLunTtscHLi, Geschichte der Staatswissenschaft S. 551. 
18) SeypeL in Hirth’s Annalen des deutschen Reichs, Jahrgang 1876 
S. 658. 
14) Vgl. Gierke, Laband’s Staatsrecht und die deutsche Rechtswissen- 
schaft, ScHMoLLER’s Jahrb. 1883, H. 4, S. 29; ferner derselbe: Die Grund- 
begriffe des Staatsrechts etc. in der Zeitschr. f. d. ges. Staatswissenschaft 
Bd. XXX (1874), S. 175. 
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