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sönlichkeit“ und „Souveränität“ in den einen Begriff der Person
hinein, wodurch das Gegentheil gedanklicher Klärung erreicht
wird. Mit der doch einmal unleugbaren Existenz der engeren
politischen Verbände findet sich diese Anschauung gerade so ab,
wie die absolute Staatstheorie. „ . . . alle diese Gemeinheiten
z. B. die Land- und Stadtgemeinden bestehen nur im Staate
und nur durch den Staat. Sie sind nur Staatsbehörden, nur Ab-
theilungen der Volksgemeinde. Sie haben nicht kraft eignen
Rechts, sondern nur kraft einer ihnen vom Staate ertheilten
Vollmacht eine Gewalt über die Gemeindeglieder“ °®°”). Wie eine
solche Auffassung dem innersten Geiste modernen Staatslebens
widerspricht, wie sie die realen Erscheinungen der Gestaltung
moderner Selbstverwaltungskörper ignorirt, statt sie zu erklären,
das dürfte in der heutigen Staatsrechtswissenschaft — von wenigen
Dissidenten abgesehen — feststehen. Und was im besonderen
das „eigene Recht“ jener Verbände betrifft, so dürfte dieser
Punkt nach der bekannten Untersuchung Rosın’s*%) wohl erledigt
sein. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass die hier
bekämpfte Anschauung für die grosse Zahl sonstiger „moralischer
Personen“ ausser Gemeinden und Staat offenbar keinen Platz
hat und sie nur gewaltsam in ihren Rahmen hineinzwängen kann.
Uebrigens offenbart K. S. ZACHARLAE selbst die absolute Unfrucht-
barkeit seiner Theorie, wenn er sagt: „Es ist ebenso wenig möglich,
zwischen einem Volke und einer Gemeinde zu unterscheiden, als
dass zwei Rechte in der Erfahrung neben einander bestehen,
dieselben Menschen mehr als einer Gewalt zugleich unterworfen
sein könnten“?!), Gerade auf diese Unterscheidung kommt es
aber für eine Konstruktion, welche die gegebenen Thatsachen des
staatlichen Lebens gedanklich erfassen will, an; und eine Theorie,
99) ZACHARU a. a. OÖ. S. 60.
40%) Rosın, Souveränität, Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung (Separat-
abdruck aus Hirth’s Annalen 1883). S. 15 ff.
#1) ZACHARIÄ a. a. O. 8. 59.