Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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sönlichkeit“ und „Souveränität“ in den einen Begriff der Person 
hinein, wodurch das Gegentheil gedanklicher Klärung erreicht 
wird. Mit der doch einmal unleugbaren Existenz der engeren 
politischen Verbände findet sich diese Anschauung gerade so ab, 
wie die absolute Staatstheorie. „ . . . alle diese Gemeinheiten 
z. B. die Land- und Stadtgemeinden bestehen nur im Staate 
und nur durch den Staat. Sie sind nur Staatsbehörden, nur Ab- 
theilungen der Volksgemeinde. Sie haben nicht kraft eignen 
Rechts, sondern nur kraft einer ihnen vom Staate ertheilten 
Vollmacht eine Gewalt über die Gemeindeglieder“ °®°”). Wie eine 
solche Auffassung dem innersten Geiste modernen Staatslebens 
widerspricht, wie sie die realen Erscheinungen der Gestaltung 
moderner Selbstverwaltungskörper ignorirt, statt sie zu erklären, 
das dürfte in der heutigen Staatsrechtswissenschaft — von wenigen 
Dissidenten abgesehen — feststehen. Und was im besonderen 
das „eigene Recht“ jener Verbände betrifft, so dürfte dieser 
Punkt nach der bekannten Untersuchung Rosın’s*%) wohl erledigt 
sein. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass die hier 
bekämpfte Anschauung für die grosse Zahl sonstiger „moralischer 
Personen“ ausser Gemeinden und Staat offenbar keinen Platz 
hat und sie nur gewaltsam in ihren Rahmen hineinzwängen kann. 
Uebrigens offenbart K. S. ZACHARLAE selbst die absolute Unfrucht- 
barkeit seiner Theorie, wenn er sagt: „Es ist ebenso wenig möglich, 
zwischen einem Volke und einer Gemeinde zu unterscheiden, als 
dass zwei Rechte in der Erfahrung neben einander bestehen, 
dieselben Menschen mehr als einer Gewalt zugleich unterworfen 
sein könnten“?!), Gerade auf diese Unterscheidung kommt es 
aber für eine Konstruktion, welche die gegebenen Thatsachen des 
staatlichen Lebens gedanklich erfassen will, an; und eine Theorie, 
99) ZACHARU a. a. OÖ. S. 60. 
40%) Rosın, Souveränität, Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung (Separat- 
abdruck aus Hirth’s Annalen 1883). S. 15 ff. 
#1) ZACHARIÄ a. a. O. 8. 59.
	        
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