Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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welche mit der Unmöglichkeit dieser Unterscheidung anhebt, er- 
klärt selbst ihre Unbrauchbarkeit. 
War demnach die Auffassung des Staates als Person schon 
früher in der Litteratur hervorgetreten, so hat dieselbe eine 
schärfere Ausprägung und eine besondere Gestaltung durch 
V. GERBER erhalten. In der von ihm aufgestellten Formulirung 
ist die Persönlichkeitstheorie zur Herrschaft gelangt. Gleich im 
Anfange seiner „Grundzüge des deutschen Staatsrechts“ ?) be- 
zeichnet er den Staat als „die höchste rechtliche Persönlichkeit, 
welche die Rechtsordnung kennt“. Und zugleich hält er es für 
ein „Verkennen der Stellung des Staates im Zusammenhange der 
ethischen Ordnungen der Menschheit, wenn man die rechtliche 
Persönlichkeit des Volkes im Staate als einen abgeleiteten Be- 
griff behandelt, und die Gattung desselben in den juristischen 
Personen des Privatrechts sucht, indem man den Staat in die 
Skala der letzteren einreiht“. Wenn er aber dann des näheren 
auf die Konstruktion der Staatspersönlichkeit eingeht *°), so ruft 
er dazu doch das „allgemeine Mittel juristischer Konstruktion“ 
zur Hilfe, welches der Jurisprudenz zu Gebote stehe, um ein 
Wesen „mit der Eigenschaft der Persönlichkeit zu bekleiden“; 
jenes Mittel, „das, wie es für andere Zwecke dem Privatrecht, 
so dem Staatsrechte zur Gestaltung der rechtlichen Existenzform 
der staatlichen Verfügungsmacht offen stehe“. Weisen diese 
Aeusserungen offenbar auf die Fiktionstheorie, die künstliche 
Persönlichkeit hin, so verwahrt sich doch GERBER sofort gegen 
diese Annahme, indem er erklärt, jenes Mittel, ein Wesen mit 
Persönlichkeit zu bekleiden, erscheine hier nicht, „was es sonst 
bisweilen (2?) ist, als eine fremde und willkürliche Zuthat“; son- 
dern es sei „lediglich ein Aussprechen dessen, was bereits that- 
sächlich in der natürlichen Anlage des Staats vorhanden ist“. 
42) v. GERBER, Grundzüge des deutschen Staatsrechts, zuerst 1865; 
3. Aufl. 1880, S. 2 und n. 2. 
#5) Beilage II: Die Persönlichkeit des Staates a. a. O. S. 225 ff. 
  
 
	        
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