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Danach muss also GERBER mindestens drei Arten von Persön-
lichkeit unterscheiden: die natürliche Person des Individuums,
die künstliche juristische Person der privatrechtlichen Körper-
schaften und die natürliche juristische Person des Staates. Und
diese drei sollen nach ihm auch nicht Arten derselben Gattung
sein. Wenn aber die Persönlichkeit überhaupt ein wissenschaft -
licher Begriff sein soll, so muss ihr Wesen im Grunde ein ein-
heitliches sein. Wie der Begriff des Rechts selbst im Grunde
ein und derselbe ist im Privat-, Staats- und Völkerrecht, so muss
auch der centrale Rechtsbegriff der Person ein einheitlicher auf
allen Rechtsgebieten sein **).
Wenn nach der mehrfach angezogenen Formulirung Recht
die Abgrenzung der Willensmacht der Persönlichkeiten ist, so ist
Persönlichkeit jeder Träger einer vom Rechte normirten Willens-
macht. Eine vom objektiven Rechte normirte Willensmacht nennt
man ein subjektives Recht. Demnach ist Person jeder Träger
subjektiver Rechte*°). Gegen diese aus Rosın’s eigener Begriffs-
bestimmung des Rechts mit mathematischer Sicherheit folgende
“) Nur dadurch kann auch die Zerreissung der Staatspersönlichkeit
selbst vermieden werden. Vgl. v. HoLTZENDoORFF, Handbuch des Völkerrechts
Bd. I, S. 5: „Die Völkerrechtspersönlichkeit des Staates ist nur eine Seite
seiner Rechtspersönlichkeit, die sich ausserdem als privatrechtliche inner-
halb der Vermögenssphäre und als öffentlich-rechtliche innerhalb der poli-
tischen Beziehungen zu seinen Angehörigen darstellt.“
45) Völlig übereinstimmend LABAND, Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. I, S. 78:
„Der Rechtsbegriff der Person besteht einzig und allein in der Rechtsfähig-
keit; die Person im Rechtssinne hat keine andere Eigenschaft als die eine,
die ihr ganzes Wesen ausmacht, nämlich Rechtssubjekt zu sein.“ JELLINER,
Gesetz und Verordnung S. 192: „Das erste juristisch wesentliche Merkmal
des Staates ist seine Eigenschaft als Persönlichkeit. Diese besitzt er, weil
er einen einheitlichen Willen hat.“ GIERKE, Genossenschaftstheorie S. 632,
Anm.: „Person im Rechtssinne ist ein Wesen stets dann und insoweit, wenn
und inwieweit ihm vom Recht die Geltung eines Trägers eigener Willens-
macht beigelegt wird.“ Aehnlichen Sinn hat wohl auch die Aeusserung
Fricker’s (Die Persönlichkeit des Staates, in der Tüb. Zeitschr. Bd. XXV
[1869], S. 38): „Was nach innen eigenes Leben, zusammenhaltende Kraft ist,
das ist nach aussen Persönlichkeit“; s. jedoch unten n. 49.