Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Danach muss also GERBER mindestens drei Arten von Persön- 
lichkeit unterscheiden: die natürliche Person des Individuums, 
die künstliche juristische Person der privatrechtlichen Körper- 
schaften und die natürliche juristische Person des Staates. Und 
diese drei sollen nach ihm auch nicht Arten derselben Gattung 
sein. Wenn aber die Persönlichkeit überhaupt ein wissenschaft - 
licher Begriff sein soll, so muss ihr Wesen im Grunde ein ein- 
heitliches sein. Wie der Begriff des Rechts selbst im Grunde 
ein und derselbe ist im Privat-, Staats- und Völkerrecht, so muss 
auch der centrale Rechtsbegriff der Person ein einheitlicher auf 
allen Rechtsgebieten sein **). 
Wenn nach der mehrfach angezogenen Formulirung Recht 
die Abgrenzung der Willensmacht der Persönlichkeiten ist, so ist 
Persönlichkeit jeder Träger einer vom Rechte normirten Willens- 
macht. Eine vom objektiven Rechte normirte Willensmacht nennt 
man ein subjektives Recht. Demnach ist Person jeder Träger 
subjektiver Rechte*°). Gegen diese aus Rosın’s eigener Begriffs- 
bestimmung des Rechts mit mathematischer Sicherheit folgende 
“) Nur dadurch kann auch die Zerreissung der Staatspersönlichkeit 
selbst vermieden werden. Vgl. v. HoLTZENDoORFF, Handbuch des Völkerrechts 
Bd. I, S. 5: „Die Völkerrechtspersönlichkeit des Staates ist nur eine Seite 
seiner Rechtspersönlichkeit, die sich ausserdem als privatrechtliche inner- 
halb der Vermögenssphäre und als öffentlich-rechtliche innerhalb der poli- 
tischen Beziehungen zu seinen Angehörigen darstellt.“ 
45) Völlig übereinstimmend LABAND, Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. I, S. 78: 
„Der Rechtsbegriff der Person besteht einzig und allein in der Rechtsfähig- 
keit; die Person im Rechtssinne hat keine andere Eigenschaft als die eine, 
die ihr ganzes Wesen ausmacht, nämlich Rechtssubjekt zu sein.“ JELLINER, 
Gesetz und Verordnung S. 192: „Das erste juristisch wesentliche Merkmal 
des Staates ist seine Eigenschaft als Persönlichkeit. Diese besitzt er, weil 
er einen einheitlichen Willen hat.“ GIERKE, Genossenschaftstheorie S. 632, 
Anm.: „Person im Rechtssinne ist ein Wesen stets dann und insoweit, wenn 
und inwieweit ihm vom Recht die Geltung eines Trägers eigener Willens- 
macht beigelegt wird.“ Aehnlichen Sinn hat wohl auch die Aeusserung 
Fricker’s (Die Persönlichkeit des Staates, in der Tüb. Zeitschr. Bd. XXV 
[1869], S. 38): „Was nach innen eigenes Leben, zusammenhaltende Kraft ist, 
das ist nach aussen Persönlichkeit“; s. jedoch unten n. 49.
	        
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