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Definition der Person stellt Rosm selbst die Behauptung: Person
im Rechtssinne sei ein Wesen, „welchem das Recht einen eignen
Lebenszweck und zu dessen Realisirung einen eignen Willen zu-
erkennt*®).“ Er zieht also in jenen völlig in sich geschlossenen
Syllogismus von aussen her das Zweckmoment hinein. Mit
Recht bemerkt hiergegen GIERKE?’), dass Zweck und Wille nicht
in gleicher Weise als constitutive Elemente des Persönlichkeits-
begrifis betrachtet werden können; dass vielmehr die einzig wesent-
liche Substanz jenes Begriffs die lebendige Willenskraft sei. Wie
wenig vor allem mit der organischen Staatsanschauung, welche die
Grundlage aller dieser Betrachtungen bildet, die Hineinziehung des
Zweckmoments in die Begriffskonstruktion vereinbar ist, wurde
bereits oben hevorgehoben.
Auch JELLINEK*°) verwirft zunächst auf’s entschiedenste die
Verwendung des Zweckmoments für die Begrifisbestimmung; aber
nur um sofort die Zweckidee als das konstitutive Element der
juristischen Person zu proklamiren. Ihn ebenso wie Rosın drängt
dazu die Verlegenheit, an Stelle der Fiktion eine andere Schöpfungs-
kraft für die Bildung nichtphysischer Personen zu finden *°). Die
Ueberzeugung von der Unhaltbarkeit der persona ficta ver-
breitet sich unwiderstehlich°); aber die Nachwirkung ihrer Jahr-
2) Rosm, Recht der öffentl. Genossenschaft S. 92, Souveränität etc.
S. 25; vgl. auch Brır, Theorie der Staatenverbindungen 8. .4 ff.
47) Genossenschaftstheorie S. 631, n. 2.
*8) Gesetz und Verordnung S. 192, n. 4.
#) Die gleiche Tendenz bei FRIcKER a. a. O. S. 86.
5°) Litteraturnachweise s. ausser an den mehrfach cit. Stellen der, Werke
GIERKE’s auch bei JELLINEK a. a. O. S. 192, n. 5. Selbst WmopscHeEi (Pan-
dekten, 5. Aufl., Bd. I, S. 162, n. 3) lässt sich unwillkürlich die Aeusserung
entschlüpfen: „Die Ansicht, die Persönlichkeit der Stiftungen und Personen-
vereinigungen sei etwas nicht Natürliches ..... . ist in keiner Weise halt-
bar.“ In der neuesten staatsrechtlichen Literatur vollends steht SEYDEL
mit der schroffen Behauptung: „Die juristische Person ist eine Fiktion“ (Die
neuesten Gestaltungen des Bundesstaatsbegrifis, in Hirth’s Annalen 1876
S. 647 und 653, gegen HäneL und Lasanp) isolirt da. Er ist ja aber auch