Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Definition der Person stellt Rosm selbst die Behauptung: Person 
im Rechtssinne sei ein Wesen, „welchem das Recht einen eignen 
Lebenszweck und zu dessen Realisirung einen eignen Willen zu- 
erkennt*®).“ Er zieht also in jenen völlig in sich geschlossenen 
Syllogismus von aussen her das Zweckmoment hinein. Mit 
Recht bemerkt hiergegen GIERKE?’), dass Zweck und Wille nicht 
in gleicher Weise als constitutive Elemente des Persönlichkeits- 
begrifis betrachtet werden können; dass vielmehr die einzig wesent- 
liche Substanz jenes Begriffs die lebendige Willenskraft sei. Wie 
wenig vor allem mit der organischen Staatsanschauung, welche die 
Grundlage aller dieser Betrachtungen bildet, die Hineinziehung des 
Zweckmoments in die Begriffskonstruktion vereinbar ist, wurde 
bereits oben hevorgehoben. 
Auch JELLINEK*°) verwirft zunächst auf’s entschiedenste die 
Verwendung des Zweckmoments für die Begrifisbestimmung; aber 
nur um sofort die Zweckidee als das konstitutive Element der 
juristischen Person zu proklamiren. Ihn ebenso wie Rosın drängt 
dazu die Verlegenheit, an Stelle der Fiktion eine andere Schöpfungs- 
kraft für die Bildung nichtphysischer Personen zu finden *°). Die 
Ueberzeugung von der Unhaltbarkeit der persona ficta ver- 
breitet sich unwiderstehlich°); aber die Nachwirkung ihrer Jahr- 
2) Rosm, Recht der öffentl. Genossenschaft S. 92, Souveränität etc. 
S. 25; vgl. auch Brır, Theorie der Staatenverbindungen 8. .4 ff. 
47) Genossenschaftstheorie S. 631, n. 2. 
*8) Gesetz und Verordnung S. 192, n. 4. 
#) Die gleiche Tendenz bei FRIcKER a. a. O. S. 86. 
5°) Litteraturnachweise s. ausser an den mehrfach cit. Stellen der, Werke 
GIERKE’s auch bei JELLINEK a. a. O. S. 192, n. 5. Selbst WmopscHeEi (Pan- 
dekten, 5. Aufl., Bd. I, S. 162, n. 3) lässt sich unwillkürlich die Aeusserung 
entschlüpfen: „Die Ansicht, die Persönlichkeit der Stiftungen und Personen- 
vereinigungen sei etwas nicht Natürliches ..... . ist in keiner Weise halt- 
bar.“ In der neuesten staatsrechtlichen Literatur vollends steht SEYDEL 
mit der schroffen Behauptung: „Die juristische Person ist eine Fiktion“ (Die 
neuesten Gestaltungen des Bundesstaatsbegrifis, in Hirth’s Annalen 1876 
S. 647 und 653, gegen HäneL und Lasanp) isolirt da. Er ist ja aber auch
	        
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