Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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jetzt zu, nämlich für die gesetzgebenden Factoren. Der zu Stande 
gekommene Consens ist das Moment, in welchem der Wille eines 
der beiden Factoren in Bezug auf das Gesetz ohnmächtig ge- 
worden ist. Es wird, wie schon angedeutet ist, bestritten, dass 
der König nach erfolgter Zustimmung noch einseitig die Ver- 
kündigung des Gesetzes hinausschieben dürfe; dasselbe ist seiner 
Willkür entwachsen. Denn König und Parlament sind in Bezug 
auf die Gesetzgebung gleichwerthige Factoren. Auf der Wahr- 
heit dieses Satzes beruht die hier verfochtene Meinung. Diese 
Wahrheit wird, wie ich annehme, durch den Art. 62 der preuss. 
Verfassung erwiesen. Danach ist es nur folgerecht, dem einen 
Factor das zu versagen, was dem anderen nicht zukommt, nämlich 
eine Zurücknahme des schon abgegebenen Votums. 
Die Lehrbücher des preussischen Staatsrechts von SCHULZE 
und RÖNNE halten an der Sanction fest. SCHULZE lehrt: „Der 
König ist nicht nur einer der Factoren der Gesetzgebung, sondern 
der Gesetzgeber. Der Act seiner Zustimmung ist der eigentlich 
entscheidende.“ Einige Zeilen unten spricht er dagegen, sich 
offenbar in einen Widerspruch verwickelnd, weit richtiger den 
Gedanken aus, „dass das Gesetz das Erzeugniss eines einheit- 
lichen Staatswillens ist, zu welchem verschiedene Organe in eigen- 
thümlicher Weise mitzuwirken haben“. Er sollte daher sagen: 
Gesetzgeber in Preussen ist nicht der König, sondern der Staat. 
Es wird wiederholt, dass dem unzweideutigen Wortlaut der 
preussischen Verfassung gegenüber nicht zugegeben werden kann, 
dass die Zustimmung des Königs eine andere, eine erhöhtere Be- 
deutung hätte, als die der Kammern. 
Ich stelle an dieser Stelle die beiden Artikel derselben, welche 
allein von der Gesetzgebung handeln, noch einmal zusammen: 
Art. 62: „Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich 
durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Ueber- 
einstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Ge- 
setz erforderlich“.
	        
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