Behauptung gerechtfertigt, dass die citirte Stelle bei unbefangener
Interpretation nie eine Sanction ergeben kann.
Zu betonen ist, dass dieselbe noch in der Verfassung des
Norddeutschen Bundes fehlte. Es heisst dort vielmehr in Art. 37
Abschnitt VI: Zoll- und Handelswesen :
„Der Bundesrath beschliesst
1) über die dem Reichstag vorzulegenden oder von
demselben angenommenen, unter die Bestimmung des
Art. 35 fallenden gesetzlichen Anordnungen“
Erst durch die Versailler Verträge sind die diesbezüglichen
Worte in unklarer Verallgemeinerung in den Art. 7 übertragen
worden. Und doch wird Niemand unter den Gegnern etwa behaup-
ten, dass dem Bundesrath das Recht der Sanction in Bezug auf
alle Gesetze vor jenen Verträgen gefehlt hätte. Thut man dies,
so schneidet man sich in sein eigenes Fleisch. Denn dann würde
ein Bundesrath ohne Sanction als mögliche Construction zuge-
geben, was insbesondere dem unten zu besprechenden Argument
in’s Gesicht schlagen würde, nach welchem der Bundesrath als
Träger der Reichsgewalt jene Sanction haben muss. Und über-
dies wird man zugeben müssen, dass in dem Fall, wo dem Bun-
(lesrath das fehlende Recht der Sanction erst gegeben werden
sollte, man ganz gewiss sich deutlicher ausgesprochen haben würde.
Der Bundesrath hatte auch vor 1870 die Sanction in Bezug auf
alle Gesetze, wenn er sie jetzt hat. Damals fehlten jene Worte,
also sind sie zum Beweis nicht geeignet.
Jenen Fall, dass der Bundesrath über eine vom Reichstag
unverändert angenommene Vorlage beschliesst, habe ich als mög-
lich zugegeben, obgleich ich mehr zu der besonders von FRICKER
betonten Ansicht neige, dass die Worte des Art. 7 sich lediglich
auf den Fall der Initiative des Reichstags oder des Amendements
beziehen. Die Gegner fragen: Was Anderes soll denn dieser
zweiter Beschluss sein, als die Sanction ? Darauf erwidert GIERKE:
Es handelt sich nur um eine Kenntnissnahme. — Dieser Ausdruck