Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

Behauptung gerechtfertigt, dass die citirte Stelle bei unbefangener 
Interpretation nie eine Sanction ergeben kann. 
Zu betonen ist, dass dieselbe noch in der Verfassung des 
Norddeutschen Bundes fehlte. Es heisst dort vielmehr in Art. 37 
Abschnitt VI: Zoll- und Handelswesen : 
„Der Bundesrath beschliesst 
1) über die dem Reichstag vorzulegenden oder von 
demselben angenommenen, unter die Bestimmung des 
Art. 35 fallenden gesetzlichen Anordnungen“ 
Erst durch die Versailler Verträge sind die diesbezüglichen 
Worte in unklarer Verallgemeinerung in den Art. 7 übertragen 
worden. Und doch wird Niemand unter den Gegnern etwa behaup- 
ten, dass dem Bundesrath das Recht der Sanction in Bezug auf 
alle Gesetze vor jenen Verträgen gefehlt hätte. Thut man dies, 
so schneidet man sich in sein eigenes Fleisch. Denn dann würde 
ein Bundesrath ohne Sanction als mögliche Construction zuge- 
geben, was insbesondere dem unten zu besprechenden Argument 
in’s Gesicht schlagen würde, nach welchem der Bundesrath als 
Träger der Reichsgewalt jene Sanction haben muss. Und über- 
dies wird man zugeben müssen, dass in dem Fall, wo dem Bun- 
(lesrath das fehlende Recht der Sanction erst gegeben werden 
sollte, man ganz gewiss sich deutlicher ausgesprochen haben würde. 
Der Bundesrath hatte auch vor 1870 die Sanction in Bezug auf 
alle Gesetze, wenn er sie jetzt hat. Damals fehlten jene Worte, 
also sind sie zum Beweis nicht geeignet. 
Jenen Fall, dass der Bundesrath über eine vom Reichstag 
unverändert angenommene Vorlage beschliesst, habe ich als mög- 
lich zugegeben, obgleich ich mehr zu der besonders von FRICKER 
betonten Ansicht neige, dass die Worte des Art. 7 sich lediglich 
auf den Fall der Initiative des Reichstags oder des Amendements 
beziehen. Die Gegner fragen: Was Anderes soll denn dieser 
zweiter Beschluss sein, als die Sanction ? Darauf erwidert GIERKE: 
Es handelt sich nur um eine Kenntnissnahme. — Dieser Ausdruck
	        
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