Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Es sind in demselben zwei Stadien zu unterscheiden: Das 
erste ist die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse des Bundes- 
raths und Reichstags, das zweite die Verkündigung des Gesetzes. 
Die letztere schafft das Gesetz im eigentlichen Sinn des 
Wortes, als den Jedermann, mit Einschluss der Gesetzgebungs- 
factoren, verpflichtenden Rechtsbefehl. Jene, die Uebereinstim- 
mung von Bundesrath und Reichstag, schafft das Gesetz im Sinn 
des Art. 5, Abs. 1, d. h. als ein noch nicht Jedermann ver- 
pflichtender Rechtsbefehl. Allein irrelevant hinsichtlich der ver- 
pflichtenden Kraft ist dieses Moment doch nicht; staatsrechtliche 
Bedeutung kommt auch ihm schon zu, und zwar eine doppelte: 
1) Das Moment, wo die Uebereinstimmung zwischen Bundes- 
rath und Reichstag vorliegt, bindet diese beiden Körperschaften 
insofern, als keine von ihnen das gegebene Votum zu revociren 
im Stande ist, und 
2) es verpflichtet den Kaiser zur Ausfertigung und Publi- 
cation des (Gesetzes. 
Der Beweis zu 1) liegt im ersten Absatz des Art. 5, vor 
Allem in dem Worte „ausreichend“. Der Beweis zu 2) ist zum 
grössten Theil geführt. Er stützt sich auf die oben gegebene 
Interpretation der Worte „Gesetzgebung“ und „Gesetzgeber“, 
sowie auf die folgende Erwägung. Wäre der Kaiser frei, könnte 
er die Publication beliebig verweigern, hätte er mit anderen 
Worten das Veto, so müsste der Art. 5 unzweifelhaft lauten: 
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Kaiser, den 
Bundesrath und Reichstag. Das Uebergehen des Kaisers in 
Art. 5 in Verbindung mit der Thatsache, der er im 2. Abschnitt 
der Verfassungsurkunde, welcher speciell der Gesetzgebung ge- 
widmet ist, gar keine Erwähnung gefunden hat, dass vielmehr die 
ihm in Bezug auf die Reichsgesetzgebung zustehenden Handlungen 
erst in Art. 17 erwähnt werden, macht den Schluss unvermeid- 
lich, dass der Kaiser der freien und unabhängigen Theilnahme an 
der Gesetzgebung, mithin des Vetos entbehre.
	        
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