Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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GIERKE unterscheidet genau dieselben zwei Stadien. Er 
spricht aber, ein anderes fundamentum divisionis zu Grunde legend, 
von 1) Bildung und 2) Ausspruch des gesetzgeberischen Willens. 
Danach ergiebt sich, die gesetzgebenden Factoren anlangend, 
folgendes Resultat. Zu den gesetzgebenden Factoren im engeren 
Sinn sind nur diejenigen Organe der Reichsverfassung zu rechnen, 
welche in Bezug auf das zukünftige Gesetz Selbständigkeit und 
Freiheit des Handelns haben. Diese Organe sind der Bundes- 
rath und der Reichstag. Dazu ist im weiteren Sinn auch das- 
jenige Organ zu zählen, welches, ohne Freiheit der Action zu 
haben, mitzuwirken hat, damit das Gesetz als solches, d. h. ein 
Jedermann verpflichtender Rechtsbefehl, zu Stande komme, näm- 
lich der Kaiser. Kaiser, Bundesrath und Reichstag sind die Or- 
gane der Reichsgesetzgebung. Aber Coordination herrscht nur 
zwischen Bundesrath und Reichstag; der Kaiser ist als Organ der 
Gesetzgebung diesen subordinirt. 
Was die Coordination zwischen Bundesrath und Reichstag 
anlangt, so ist bewiesen, dass der erstere durch die Sanction 
nichts vor dem letzteren voraus habe. Auch die Eingangsformel 
der Reichsgesetze ist in dieser Richtung beweiskräftig. Sie lautet: 
„Wir Wilhelm etc. . . . verordnen im Namen des Reichs, nach 
erfolgter Zustimmung des Bundesraths und Reichstags, was folgt“. 
Hier ist in klaren, einfachen Worten gesagt, was zum Zustande- 
kommen eines Reichsgesetzes, von der Publication und Aus- 
fertigung abgesehen, erforderlich ist: nichts mehr und nichts 
weniger als die Zustimmung von Bundesrath und Reichstag. 
Den Vertretern der bundesräthlichen Sanction liegt diese Formel 
natürlich im Wege: vor allen auch LaBAnnD. Derselbe nimmt 
an, dass die Eingangsformel dem Vorgange, durch welchen ein 
Reichsgesetz zu Stande kommt, keinen völlig getreuen Ausdruck 
verleiht; er lehrt: In der Eingangsformel der Reichsgesetze ist 
demnach hinter dem Worte „verordnen“ hinzuzudenken: auf Grund 
und in Ausführung des vom Bundesrath Namens der verbündeten
	        
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