Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Regierungen gefassten Sanctionsbeschlusses. Ich schliesse dagegen 
gerade aus dem Umstande, dass jene Formel Bundesrath und 
Reichstag auf die gleiche Stufe neben einander stellt, dass beide 
Factoren einander gleichberechtigt sind. 
Zum Beweis für die Subordination des Kaisers wird auf das 
Ausgeführte Bezug genommen. 
Die Summe ist diese: Auch ohne Operation mit dem unserer 
Reichsverfassung fremden Begriff der Sanction folgt aus dem Ge- 
setzgebungsvorgang, wie ihn die Verfassungsurkunde deutlich 
skizzirt, die Verpflichtung des deutschen Kaisers zur Ausfertigung 
und Verkündigung. 
Dieses Resultat wird endlich bestätigt durch die richtige 
Beantwortung der oben ad II. aufgeworfenen Frage nach der 
Rechtsstellung des Kaisers im Verfassungsbau des Reichs über- 
haupt. 
II. „Man hat logischerweise nur die Wahl, den Kaiser als 
Reichsbeamten, als Beauftragten einer über ihm stehenden Potenz, 
als Delegirten der verbündeten Regierungen oder als selbständiges 
Organ der Reichsverfassung zu betrachten, welcher seine reichs- 
oberhauptliche Stellung unmittelbar aus der Reichsverfassung ab- 
leitet und zu eigenem Recht besitzt und ausübt. Tertium non 
datur“, so lehrt HERMANN SCHULZE. 
Tertium datur, ist das Motto der folgenden Zeilen. 
Wir betrachten zunächst das erste Glied der Alternative. 
Es ist klar, dass, wenn der Kaiser lediglich als Haupt der Ver- 
bündeten im Sinn des primus inter pares aufzufassen wäre, es 
nahe läge, in dieser Stellung die Pflicht desselben zu finden, den 
durch den Beschluss von Bundesrath und Reichstag gebildeten 
Willen zum Ausdruck zu bringen. Allein jene Hypothese lässt 
sich nicht beweisen. Es ist mit Recht betont worden, dass die 
Auffassung des Kaisers lediglich als eines Delegirten der ver- 
bündeten Regierungen dem (Geist der Reichsverfassung und der 
Würde des nationalen Kaiserthums nicht entspreche. Auch
	        
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