Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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lassen sich Bestimmungen der Reichsverfassung anführen, welche 
jener Meinung entgegenstehen, welche vielmehr auf eine freie, 
selbständige Stellung des Kaisers hindeuten. Hierher ist vorzugs- 
weise zu zählen das Recht desselben, das Reich völkerrechtlich 
zu vertreten und im Anschluss hieran das Recht, Bündnisse mit 
fremden Staaten zu schliessen. Wenn der Ausschuss des Bun- 
desraths für auswärtige Angelegenheiten beim Abschluss von 
Verträgen vielleicht consultirt wird, so mag dies ein politisch 
wünschenswerthes Vorgehen Seitens des Kaisers sein, juristisch 
nothwendig ist es sicherlich nicht. 
Indessen, wie viele andere Artikel der Verfassung lassen sich 
hinwiederum erbringen, welche die Selbständigkeit der kaiserlichen 
Stellung widerlegen. Man vergleiche Art. 11, Abs. 1 und Abs. 2: 
„Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die 
Zustimmung des Bundesraths erforderlich, es sei denn, dass ein 
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche 
(Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 ın den Bereich der 
Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluss die Zustim- 
mung des Bundesraths und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung 
des Reichstags erforderlich.“ 
Hier erscheint der Kaiser eingeengt, unfrei, unselbständig. 
Der princeps inter pares spukt in den citirten Stellen, dem selb- 
ständigen Reichsorgan, dem freien Kaiser widersprechen sie auf 
das Schlagendste. 
Die Vertreter der einen Meinung werden die eine Kategorie 
von Stellen, diejenigen der anderen die andere zu deuteln und zu 
drehen suchen. Dieses Bestreben ist, weil es die Einheit der 
Oonstruction zu schaffen unternimmt, zu entschuldigen, aber 
nimmermehr zu billigen. Jedenfalls ist es juristischer, an jenen 
klaren Verfassungsbestimmungen nicht zu modeln, sondern zu 
erkennen, dass die Verfassung den Kaiser hier mit der grössten 
Selbständigkeit ausstattet, dass sie ihn dort auf das Aergste be-
	        
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