Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Vielmehr tritt jenes Specialgesetz einfach neben die Verfassung, 
als Ausnahme von der Regel, welche als solche fortbesteht. 
Dieser Lehre steht die andere, mehr auf politische Momente 
Rücksicht nehmende, gegenüber, nach welcher es in jedem solchen 
Falle zuvor einer Aenderung des diesbezüglichen Wortlauts der 
Verfassungsurkunde bedürfte. 
Auch hier liegt die Wahrheit in der Mitte. In den bei 
weitem häufigsten Fällen wird allerdings die zuerst genannte, ins- 
besondere von LABAND vertretene Ansicht zutreffen, dass es ledig- 
lich des verfassungsmässigen Zustandekommens des Gesetzes und 
keiner hiermit parallel gehenden Aenderung des Verfassungswort- 
lautes bedürfe, um einen der Verfassungsurkunde nicht entsprechen- 
den Gesetzesinhalt zum Gesetz zu erheben. Allein es ist dies 
keine ausnahmslose Regel. Ich recurrire hier auf das oben an- 
gezogene Beispiel, dass man die Bestimmung des Art. 78, Abs. 1 
in der von LABAND vorgezeichneten Art und Weise für den Ein- 
zelfall ausser Kraft setzen wollte, indem man übereinkommt, ein- 
mal trotz des Widerspruchs von 15 Bundesrathsstimmen ein 
verfassungsänderndes Gesetz zu Stande zu bringen. Sicherlich 
würde Niemand ein solches Vorgehen billigen können. 
Von diesem Einzelfall ist die folgende Regel zu abstrahiren: 
Man hat zwei Kategorien von Verfassungsbestimmungen von 
einander zu sondern. Die eine Kategorie bilden diejenigen Be- 
stimmungen, welche, wie z. B. Art. 78 und Art. 5 die Bedin- 
gungen aufstellen, unter welchen der Wille der gesetzgebenden 
Factoren überhaupt erst zur Erscheinung kommt, überhaupt erst 
Wirksamkeit erlangt. Die zweite Kategorie bilden alle übrigen 
Sätze der Verfassung. 
Diese Unterscheidung im Auge behaltend meine ich, dass es 
bei der zuletzt erwähnten Klasse mit der LABAnn’schen Regel 
sein Bewenden findet. Denn wofern der reichsgesetzgeberische 
Wille auf dem verfassungsmässigen Wege wirksam in die Er- 
scheinung getreten ist, bedeutet er eine selbständige Potenz; sein
	        
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