Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Inhalt tritt neben den übrigen aller Reichsgesetze, auch neben 
den Inhalt der Verfassung. Denn mit Recht ist hervorgehoben, 
dass der letzteren eine höhere Autorität als anderen Gesetzen 
nicht zukommen kann. Ist doch die Verfassung nichts Anderes, 
als ein Reichsgesetz. Darum bedarf es einer — vom Nützlich- 
keitsstandpunkte vielleicht erforderlichen — Umänderung oder 
Beseitigung von etwa mit dem neuen Gesetz nicht in Einklang 
stehenden Worten der Verfassungsurkunde juristisch keineswegs. 
Diese sind nie und nimmermehr ein Hinderniss, um die Gesetzes- 
kraft jenes neuen Gesetzes zu hemmen. In diesem Sinne steht der 
Wille der gesetzgebenden Factoren über der Verfassung. 
Aber ganz anders verhält es sich mit der ersten Kategorie, 
zu welcher Art. 78 gehört, Hier ist es für den Fall, dass man 
seinen Inhalt abändern will, nothwendig, erst den Artikel selbst 
zu ändern und dann auf Grund dieser neuen Bestimmung das be- 
absichtigte Gesetz zu erlassen. Denn der Art. 78 und die ihm 
correspondirenden Artikel stehen, solange sie gelten, über dem 
Willen der gesetzgebenden Factoren, weil derselbe nur unter 
der Voraussetzung, dass der betreffende Artikel, hier Art. 78, Abs. 1, 
beobachtet ist, überhaupt zur Entstehung gelangt. Art. 78 ist 
ein unübersteigbares Hemmniss, solange er Gesetz ist. Ein seinem 
Inhalt zugegen zu Stande gekommener Wille ist kein Wille, ein 
ihm entgegen zu Stande gekommenes Gesetz ist kein Gesetz. 
Darum muss zunächst auf dem verfassungsmässigen, im 1. Absatz 
angedeuteten Wege der Artikel selbst geändert werden. Erst 
dann ist die Bahn frei. 
Das Resultat dieser Betrachtung ist die Erkenntniss, dass in 
denjenigen Fällen, wo der Wille der reichsgesetzgebenden Organe 
zu Stande gekommen ist, das Beschlossene, von der Autorität 
dieses verfassungsmässig zu Stande gekommenen Willens gedeckt, 
unumstössliches Gesetz ist, — hieran kann nichts ändern, dass 
sich etwa in der Verfassung eine disharmonirende Bestimmung 
findet — und dass umgekehrt dort der Wille der Factoren der
	        
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