Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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ein Fall, welcher nach den Entscheidungen des Competenz-Gerichts- 
hofes vom 26. November 1853!) und vom 8. März 1856 dann 
vorliegt, wenn die angefochtenen Anordnungen im sicherheits- 
polizeilichen Interesse getroffen waren. 
Es bestimmt ferner .das Gesetz über die allgemeine Landes- 
Verwaltung vom 30. Juli 1883 im & 143: 
„Ortspolizeiliche Vorschriften (88 5 ff. des Gesetzes vom 
11. März 1850, beziehungsweise der Verordnung vom 20. Sep- 
tember 1867 und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Ja- 
nuar 1870), soweit sie nicht zum Gebiete der Sicher- 
heits-Polizei gehören, bedürfen in Städten der Zustimmung 
des Gemeinde-Vorstandes“. 
Soweit solche Verordnungen nicht zum Gebiete der Sicher- 
heits-Polizei gehören, bedürfen sie hiernach nur der Berathung 
mit dem Gemeinde-Vorstande in Gemässheit der in dem ange- 
führten $ 143 angezogenen Gesetzesstellen, und es hängt daher 
die Gültigkeit solcher Verordnungen im Streitfall wesentlich von 
der richtigen Beantwortung der Frage, was zum Gebiete der 
Sicherheits-Polizei gehöre, ab, wie dies z. B. vom Kammergericht 
am 4. Mai 1885 ausgesprochen ist?2). Es erhellt hieraus, wie 
wichtig es ist, den Begriff der Sicherheits-Polizei und desshalb vor 
Allem den der Polizei überhaupt festzustellen, und ich will das 
im Nachfolgenden versuchen, wobei ich zu denselben Ergebnissen 
komme, welche ich bereits früher in meiner Schrift: Das Recht 
der Polizei- Verordnungen in der preussischen Monarchie, Han- 
nover 1885, S. 28ff. kurz angedeutet habe. 
Ich will zunächst den Begriff der Polizei überhaupt feststellen 
($ 2), alsdann bezüglich der Sicherheits-Polizei zunächst die ein- 
schlagenden Zeugnisse der preussischen Gesetzgebung und Praxis 
zusammenstellen (88 3—4), dann den Begriff der Sicherheits-Po- 
lizei daraus ableiten (8 5), die mit meiner Ansicht übereinstim- 
  
!) Justiz-Ministerialblatt Jahrg. 1854 8. 357 und 1856 8. 197. 
2) BinseEL, Preuss. Verwaltungsblatt Jahrg. VI S. 304.
	        
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