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ein Fall, welcher nach den Entscheidungen des Competenz-Gerichts-
hofes vom 26. November 1853!) und vom 8. März 1856 dann
vorliegt, wenn die angefochtenen Anordnungen im sicherheits-
polizeilichen Interesse getroffen waren.
Es bestimmt ferner .das Gesetz über die allgemeine Landes-
Verwaltung vom 30. Juli 1883 im & 143:
„Ortspolizeiliche Vorschriften (88 5 ff. des Gesetzes vom
11. März 1850, beziehungsweise der Verordnung vom 20. Sep-
tember 1867 und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Ja-
nuar 1870), soweit sie nicht zum Gebiete der Sicher-
heits-Polizei gehören, bedürfen in Städten der Zustimmung
des Gemeinde-Vorstandes“.
Soweit solche Verordnungen nicht zum Gebiete der Sicher-
heits-Polizei gehören, bedürfen sie hiernach nur der Berathung
mit dem Gemeinde-Vorstande in Gemässheit der in dem ange-
führten $ 143 angezogenen Gesetzesstellen, und es hängt daher
die Gültigkeit solcher Verordnungen im Streitfall wesentlich von
der richtigen Beantwortung der Frage, was zum Gebiete der
Sicherheits-Polizei gehöre, ab, wie dies z. B. vom Kammergericht
am 4. Mai 1885 ausgesprochen ist?2). Es erhellt hieraus, wie
wichtig es ist, den Begriff der Sicherheits-Polizei und desshalb vor
Allem den der Polizei überhaupt festzustellen, und ich will das
im Nachfolgenden versuchen, wobei ich zu denselben Ergebnissen
komme, welche ich bereits früher in meiner Schrift: Das Recht
der Polizei- Verordnungen in der preussischen Monarchie, Han-
nover 1885, S. 28ff. kurz angedeutet habe.
Ich will zunächst den Begriff der Polizei überhaupt feststellen
($ 2), alsdann bezüglich der Sicherheits-Polizei zunächst die ein-
schlagenden Zeugnisse der preussischen Gesetzgebung und Praxis
zusammenstellen (88 3—4), dann den Begriff der Sicherheits-Po-
lizei daraus ableiten (8 5), die mit meiner Ansicht übereinstim-
!) Justiz-Ministerialblatt Jahrg. 1854 8. 357 und 1856 8. 197.
2) BinseEL, Preuss. Verwaltungsblatt Jahrg. VI S. 304.