Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 112 — 
gewinnen müsste, dass das Reich im Begriff stände, aufzuhören, 
ein Bundesstaat zu sein, wie er allein den deutschen Verhält- 
nissen entspricht, und wie er von der kundigsten Hand aufge- 
baut ist. 
Wenn man vielmehr bedenkt, dass der Kaiser thatsächlich, 
wenn auch nicht formell, das Veto in den wichtigsten Fällen 
hat, nämlich: 
1) bei allen Verfassungsänderungen, 
2) bei Gesetzesvorschlägen über das gesammte Militärwesen 
und die Kriegsmarine, 
3) bei solchen über das gesammte Zollwesen, sowie über das 
Steuerwesen, soweit das Letztere der Reichsgesetzgebung 
unterliegt, 
so muss man sagen: Das Resultat ist ein dem Verfassungsbau 
unseres Deutschen Reichs entsprechendes und darum ein glück- 
liches.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.