Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Ausführungen des Schweizer Völkerrechtsgelehrten auch heute 
noch ganz besondere Aufmerksamkeit, insofern sie die Quintessenz 
dessen enthalten, was man in achtbaren Kreisen auf schweize- 
rischer Seite von Rechtswegen ein für allemal verlangen und 
geben zu dürfen glaubt. 
Diese gegenseitigen Zugeständnisse und Forderungen propo- 
nirt nun der Verfasser (Seite IX) in nachfolgenden Punkten: 
„I. Die Schweiz darf und soll sich nicht weigern, neben den 
besonderen Pflichten, die ihr ihre Neutralitätsacte ausdrücklich 
auferlegt, auch noch alle und jede von dem geltenden euro- 
päischen Völkerrecht aufgestellten Verbindlichkeiten souveräner 
Staaten, pünktlich zu erfüllen, speciell auch die einer 
geordneten Fremdenpolizei. 
II. Sie hat aber in diesem Punkte keine besonderen 
Verpflichtungen oder Beschränkungen, die ein anderer souveräner 
Staat nicht hat, und steht auch nicht unter einer Aufsicht oder 
Beeinflussung, die mit dem Wesen der Souveränetät unvereinbar 
wäre und sogar von der Neutralitätsurkunde selbst als unzulässig 
erklärt ist. 
III. Zu ihren wirklich stattfindenden völkerrechtlichen Pflich- 
ten kann sie mit allen erlaubten völkerrechtlichen Zwangsmitteln 
angehalten werden, ausser dem Kriege, der im Interesse 
Europas ausgeschlossen ist. 
IV. Eine thatsächliche Verletzung der schweizerischen 
Neutralität und Unverletzlichkeit, sei es durch directen Angriff, 
oder durch Nichtbeachtung des neutralen Gebietes im Falle eines 
Krieges zwischen Dritten, giebt der Schweiz das Recht, sich zum 
Zwecke der Erhaltung ihrer Freiheit und Neutralität mit jedem 
beliebigen Staate zu alliiren, und bildet für die sämmtlichen 
Gaarantiemächte eine Veranlassung und Verpflichtung, gemeinsam 
den Angreifer zur Einstellung seiner feindlichen Massnahmen und 
zur Natisfaction anzuhalten,“ 
Es kann nun nicht die Aufgabe dieser Studie sein, dem Ver-
	        
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